Das OLG Hamm war nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien von einer Unfallmanipulation des Klägers überzeugt. Die betroffene Auffahrkonstellation werde häufig für provozierte Unfälle gewählt, da sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sei. Ferner sei die Haftungsfrage meist eindeutig, da eine Mitverursachung durch das vordere Fahrzeug selten in Betracht komme und ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Auffahrenden spreche. Durch die Provokation des Unfalls habe der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt. Die Einwilligung lasse die Rechtswidrigkeit der Eigentumsbeschädigung entfallen.
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OLG Hamm: Kein Schadensersatz bei provoziertem Auffahrunfall