Anforderungen an Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Anforderungen an Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
19.04.2013693 Mal gelesen
Die Methode der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist neben den Messungen per Radar oder Laser in der Praxis weit verbreitet. Nach der Rechtsprechung soll diese auch durch Ablesen von einem ungeeichten Tachometer möglich sein. Allerdings gelten dann strengere Voraussetzungen.

Häufig werden Betroffene nach Durchführung der Messung von den Polizeibeamten nicht angehalten und der Betroffene erfährt erst durch den Erhalt eines Anhörungsbogens von der Messung. In solchen Fällen ist es besonders wichtig, keine Angaben zur Person des Fahrers zum Tatzeitpunkt zu machen. Gelingt es der Bußgeldbehörde nicht, den Fahrer binnen drei Monaten zu ermitteln, muss sie das Bußgeldverfahren einstellen.

Zu den Anforderungen an eine verwertbare Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, wenn das Messfahrzeug nicht über einen geeichten Tacho verfügt, hat vor kurzem das Oberlandesgericht Hamm Stellung (Beschluss v. 07.02.2013,  III-1 RBs 5/13) genommen.  

Demnach kann der Geschwindigkeitsverstoß auch durch Hinterherfahren mittels eines ungeeichten Tachos festgestellt werden. Weitere Voraussetzungen sind jedoch:

 
  •   Gute Sichtverhältnisse
  •   Der Abstand zwischen vorausfahrendem Fahrzeug und Messfahrzeug       darf nicht mehr als den angezeigten Tachowert betragen
  •   Der Abstand war während des Messvorgangs ungefähr gleichbleibend
  •   Die Nachfahrstrecke hatte die Mindestlänge des   Fünffachen Abstands
  •   Es wurde auf die gemessene Geschwindigkeit ein Sicherheitsabschlag      von 20% des abgelesenen Wertes vorgenommen.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Demuth verteidigt Autofahrer gegen Vorwürfe im Verkerhsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - bundesweit. Weitere Intos: www.cd-recht.de