Führerscheinentzug auch bei GELEGENTLICHEM CANNABISKONSUM & Teilnahme am Straßenverkehr

Autounfall Verkehrsunfall
09.11.20071198 Mal gelesen

Der betroffene Fahrzeugführer wurde beim Führen eines Kfz im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss angetroffen. Der Betroffene hatte am Abend zuvor und am frühen Morgen Cannabis konsumiert. Erweist sich jemand als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, kann ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV die Fahrerlaubnis entzogen werden. Nach Ziff. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV fehlt einem Kraftfahrer nur dann die Eignung, wenn er gelegentlich Cannabis konsumiert und wenn er zugleich seinen Konsum nicht vom Fahren trennen kann.

Hier hatte der Betroffene unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 5,0 mg/l im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Zudem ist er bereits im Jahr 2003 unter Cannabiseinfluss im Verkehr angetroffen worden. Deshalb war der Betroffene zweifelsfrei als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedurfte es daher nicht. Die Fahrerlaubnis war daher zu entziehen (OVG Bremen, 1 C 302/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 - 886 81 505.