Begriff des standardisierten Messverfahrens und mögliche Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0

Begriff des standardisierten Messverfahrens und mögliche Fehlerquellen bei Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0
27.12.20122281 Mal gelesen
Das Lichtschrankenmessverfahren ESO ES 3.0 ist ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Beim Einseitensensormessgerät ESO ES 3.0 stellt ein unverzichtbares Element zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung die sog. Fotolinie dar.

Unter "standardisierten Messverfahren" versteht man infolge einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 1993 ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgesetzt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Für die Bußgeldrichter führt der Grundsatz des "standardisierten Messverfahrens" zu einer erheblich vereinfachten Beweisführung. Beruft sich der Richter auf ein standardisiertes Messverfahren, muss er Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung erwecken, in den Urteilsgründen nur erörtern, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt. Das hat in der Praxis zu einer Art Beweislastumkehr zu Lasten der Betroffenen geführt. Der Tatrichter muss sich nur von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für Messfehler  dargetan werden. Es obliegt somit dem betroffenen Verkehrssünder darzulegen, dass die zum Teil sehr komplizierte Messung in seinem Fall nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Von einem standardisierten Messverfahren kann nach der obergerichtlchen Rechtsprechung aber nur die Rede sein, wenn das Gerät vom Bedienpersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegeben Gebrauchsanweisung gehandhabt wird. Und dies nicht nur während des eigentlichen Messvorgangs, sondern auch bei den vorausgehenden Gerätetests.

Weil nach der BGH-Rechtsprechung jeder Betroffene einen Anspruch hat, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, darf der Richter vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern oder systemimmanenten Ungenauigkeiten nicht die Augen verschließen und muss etwaigen Anhaltspunkten auch bei einem sog. standardisierten Messverfahren nachgehen.

Beim Einseitensensormessgerät ESO ES 3.0 stellt ein unverzichtbares Element zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung die sog. Fotolinie dar. Die Fotolinie ist für eine zweifelsfreie Zuordnung der Messwerte auf einem Foto zu Beginn der Messungen zu dokumentieren. Die Kenntnis von der Position der Fotolinie ist immer dann für die richtige Zuordnung des Messergebnisses zum Fahrzeug des Betroffenen relevant, wenn mehrere Fahrzeuge unmittelbar hintereinander herfahren.

Es handelt sich um eine gedachte Linie quer zu Fahrbahn, die sich ca. 3 m in Fahrtrichtung hinter dem Sensorkopf des Messgerätes befindet. Da das Messfoto erst ausgelöst wird, wenn das Fahrzeug nach dem Passieren des Sensorkopfes ca. 3 m zurückgelegt hat, wird die Fotoeinrichtung des Gerätes auf einen Fotopunkt ausgerichtet, der sich in Fahrtrichtung 3 m hinter dem Sensorkopf befindet. Zur Dokumentation der Fotolinie ist laut Bedienungsanleitung zumindest eine Markierung erforderlich, z.B. ein Lübecker Hütchen.

In der Praxis kann es, da eine Dokumentation der Messlinie hingegen laut Bedienungsanleitung nicht vorgeschrieben ist, zu einer Verwechslung von Fotolinie und Messlinie kommen.

Wenn bei einer Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 die vom Gerätehersteller vorgeschriebene "nachvollziehbar" gekennzeichnete Fotolinie gänzlich fehlt, wird in der Rechtsprechung teilweise eine Unverwertbarkeit der gesamten Messung angenommen.

Zu einer Fehlzuordnung des Messwertes kann es außerdem bei ungenügender Ausrichtung der Kamera, einer fehlerhaften Ermittlung des Abstands der Sensorköpfe zur Straße oder der Fahrspurbreiten im Zuge der Einrichtung der Messstelle sowie bei einer nachlässigen Auswertung der Messfotos kommen. Bei der Aufstellung des Messgerätes ist auf die präzise Justierung der Fotoeinrichtung durch das Bedienpersonal zu achten.  

Gemäß der Gebrauchsanweisung kann bei Dunkelheit "das Fahrzeug weiter hinten erfasst werden", so dass über die genau Überprüfung der Fahrtrichtungssymbolik und des gemessenen Abstands die Beteiligung eines anderen Fahrzeugs an der Messwertbildung auszuschließen ist.

Bei der älteren Softwareversion 1.001 haben Sachverständige der DEKRA nachweisen können, dass es bei der Parallelfahrt von zwei Fahrzeugen mit ähnlichen Geschwindigkeiten mehrfach zu Fehlmessungen des Seitenabstands kam, so dass in bestimmen Situationen bei der Softwareversion 1.001 eine sichere Zuordnung des Messwertes zum abgebildeten Fahrzeug nicht gewährleistet war. Zweifel an der Verwertbarkeit solcher Messungen bestehen daher, wenn zwei Fahrzeuge in gleicher Höhe und in derselben Fahrtrichtung auf der Fotolinie abgebildet sind.

Unabhängig von der Softwareversionen wurde darüber hinaus durch Sachverständige das Phänomen festgestellt, dass eine Fotoauslösung bereits durch den Schattenwurf eines Fahrzeugs erfolgen kann. Die Problematik des "vorauseilenden Schattenwurfs" hat der Hersteller in der Bedienungsanleitung angesprochen, wo es heißt, dass in seltenen Fällen die Fotoposition durch Lichteffekte (z.B. vorauseilende Schatten o.ä.) abweichen könne. Diese Effekte hätten jedoch keine Auswirkung auf den Geschwindigkeitsmesswert. Sollte ein Schatten als Auslöser der Messung eine andere Geschwindigkeit haben als das Fahrzeug selbst, soll die Messung durch das Gerät automatisch annulliert werden.

Fazit:

In bestimmten Konstellationen kann es ratsam sein, Geschwindigkeitsmessungen mit ESO ES 3.0 durch einen Sachverständigen für Verkehrsmesstechnik überprüfen zu lassen um das Gericht auf eine mögliche Fehlerquelle aufmerksam zu machen. In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren versierte Verteidiger kooperieren in der Regel mit anerkannten Sachverständigenbüros. Die Kosten eines notwendigen Gutachtens werden zumeist von einer bestehenden Verkehrsrechtsschutzversicherung gedeckt.

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Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Demuth, verteidigt Auto- und Motorradfahrer bei Konflikten mit dem Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht -  bundesweit. Weitere Infos: www.cd-recht.de