Und dann stand er mit dem Messer vor mir . . . (Führerscheinentzug oder MPU bei erhöhtem Aggressionspotenzial)

Autounfall Verkehrsunfall
02.10.20071377 Mal gelesen

Ein derartiges Erlebnis - nachdem man gerade erfolgreich einen der knappen Parklätze ergattert hat oder weil es zu einem geringfügigen Blechschaden gekommen ist - gilt es von Seiten der Verkehrsbehörde ebenso zu verhindern, wie die Nötigung auf der Autobahn.

Daher kann sie bei Verdacht auf eine fehlende Fahreignung die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung veranlassen, wenn aufgrund eines aktenkundigen Aggressionspotenzials Zweifel daran bestehen, dass der Fahrer den körperlichen und geistigen Anforderungen an eine sichere Führung von Kraftfahrzeugen genügt.

Entzieht sich ein Kraftfahrer trotz berechtigter Zweifel an seiner Kraftfahreignung der angeordneten Eignungsuntersuchung, darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen.
Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig war.

Dabei reicht es nicht pauschal aus, dass Straftaten oder Handgreiflichkeiten aktenkundig sind. Zwar müssen entsprechende Straftaten nicht zwingend im Straßenverkehr aufgetreten sein (§11 Abs, 3 Satz1 Nr. 4). Andererseits sind einmalige aggressive Handlungen, wie etwa im Rahmen eines endgültigen Ehezerwürfnisses, kein hinreichender Hinweis auf potentiell aggressives Verhalten im Straßenverkehr. (Dies bezieht sich auf die Fahrtauglichkeit und nicht auf sonstige juristische Folgen solcher Handlungen!)

Auch Straftaten, die bereits zu einer MPU in der Vergangenheit geführt haben, die unbedenklich ausfiehl, können nicht wieder "hervorgekramt" werden und erneut zur Begründung einer weiteren MPU vorgelegt werden. Ein grundsätzliches Verwertungsverbot älterer Delikte besteht nicht - es müsste jedoch abgewogen werden, in wiefern diese bei seitdem unauffälligem Verhalten - insbesondere im Straßenverkehr - auf eine potenzielle aktuelle Gefährdung im Straßenverkehr schließen lässt.
Unzulässig ist es auch, die Begründung von Seiten der Behörde im nach hinein auf "Alkoholkonsum" auszuweiten: bereits bei der Erteilung des Gutachtenauftrages zur MPU müssen die Gründe für diese immerhin kostspielige Angelegenheit dargelegt werden.

Anschaulich werden diese Details in den Urteilen des VG Nürnberg 29.10.05 (AZ 3 L 1522) und VHG München 9.2.2005 (AZ CS 04) erläutert.

Was heißt das für Sie?
Bekommen Sie die Aufforderung zur MPU (Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, auch "Idiotentest" genannt), sollten Sie Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht nehmen, ob die Aufforderung rechtens ist. Zwar wird sie sich nicht immer verhindern lassen, - eine unnötige MPU geht jedoch mit Kosten und dem Risiko eines Führerscheinverlustes für Sie einher.
Klären Sie mit dem Anwalt Ihres Vertrauens Ihre Situation in einem Beratungsgespräch.