Fahren auf dem Hinterrad eines Motorrades – verkehrsfeindliches Verhalten mit Entzug der Fahrerlaubnis?

Autounfall Verkehrsunfall
21.08.2012406 Mal gelesen
Das Fahren allein auf dem Hinterrad eines Motorrades stellt keinen verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b StGB dar und rechtfertigt somit nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mit Beschluss vom 09.12.2012 hat das AG Lübeck entschieden, dass das Fahren auf dem Hinterrad eines Motorrades, nicht allein schon die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt. Zwar dient diese Fahrweise nicht mehr der eigentlichen Fortbewegung, sondern primär Unterhaltenszwecken, dies wird jedoch nicht von dem Straftatbestand des § 315 b StGB gedeckt. Eine gegenteilige Annahme würde eine Vielzahl bewusst risikoreicher Fahrmanöver mit einer vergleichsweise hohen Strafandrohung belasten. Dies kann schon aufgrund der konkreten Aufzählungen in § 315 c I Nr. 2 nicht im Willen des Gesetzgebers sein.

 

Zudem muss zur Erfüllung eines verkehrsfremden Eingriffes ein bewusst zweckwidriges Einsetzen des Fahrzeuges - zumindest mit bedingtem Schädigungsvorsatz - als Waffe oder Schadenswerkzeug erfolgen. Darunter fallen beispielweise ein absichtliches Auffahren, ein Zufahren mit hoher Geschwindigkeit auf eine gestürzte Person und das Abgeben von Schüssen aus einem Auto. Genannte Fallkonstellationen sind nicht mit dem vorliegenden Geschehen vergleichbar. Der Betroffene verlor hier letztlich "nur", aufgrund seiner Fahrweise, die Kontrolle über das Motorrad; dieses schleuderte auf zwei Fußgänger zu, welche jedoch ausweichen konnten und rammte bzw. zerstörte 2 Verkehrsschilder. Die hohen Anforderungen an die Erfüllung des Straftatbestandes des § 315 b StGB sind daher nicht erfüllt.

 

Dennoch wurde dem Betroffenen im vorliegenden Fall die Fahrerlaubnis entzogen. Dies basierte jedoch nicht allein auf seiner Fahrweise, sondern vielmehr darauf, dass dieser nur im Besitz einer Fahrerlaubnis mit Leistungsgrenze war und durch technische Veränderungen am Motorrad den Ausbau der Leistungsreduzierung erreichte. Folglich hat der Betroffene ein Kraftfahrzeug in öffentlichen Straßen befahren, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war.

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.