Verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum - aktuelle Rechtsprechung

Autounfall Verkehrsunfall
19.06.20072178 Mal gelesen

Nach einem Verfahren wegen einer Drogenauffälligkeit stellt sich immer die Frage, wie sich die Führerscheinbehörde verhalten wird. Wird sie den Betroffenen nach Kenntnis von dessen Tat als Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen einstufen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen ? Die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema sagt folgendes:



Der verwaltungsrechtliche Entzug der Fahrerlaubnis ist schon bei nur einmaliger Einnahme von harten Drogen wie Amphetaminen und Ecstasy möglich. Es kommt nur auf die Einnahme an. Eine Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kfz ist nicht erforderlich.


Etwas anderes gilt für Cannabiskonsum. Hier muss der Beweis erbracht werden, dass der Betroffene als Konsument im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten ist. Ein Konsum ohne Bezug um Straßenverkehr reicht bei Cannabis nicht aus.


Wurde jemand als Führer eines Kfz unter Cannabiseinfluss angetroffen reicht ein einmaliger Konsum für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Um Fahrungeeignetheit annehmen zu können muss "gelegentlicher Konsum" nachgewiesen sein. Das ist beim Nachweis mindestens zweimaligen Konsums der Fall. Eine gemessen THC-COOH-Konzentration von 45 ng/ml reicht nicht aus, um auf einen Gelegenheitskonsumenten zu schießen und die Fahrerlaubnis im verwaltungsrechtlichen Sofortvollzug zu entziehen. Es muss zunächst eine ärztliche Untersuchung angeordnet werden.


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Hinweis:
Der Verfasser, Rechtsanwalt Christian Demuth, ist spezialisiert auf die Verteidigung im Verkehrsstraf- und Bußgeldrecht. Der Text dient der allgemeinen juristischen Information und kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.

Aktenzeichen: VG Berlin (20 A 14/06); VG Neustadt (10 B 10371/06.OVG); BayVGH (11 Cs 05/2303)