EU-Führerschein nach Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr ratsam

Autounfall Verkehrsunfall
31.05.20073791 Mal gelesen

Am 19. Januar 2007 ist die "Dritte EG-Führerscheinrichtlinie" in Kraft getreten. Sie enthält unter anderem Ansätze zu einer europäischen Vereinheitlichung im Bereich Entzug bzw. Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.


Verkehrssündern, die jetzt noch mit dem Gedanken an den Erwerb eines EU-Führerscheins im Ausland spielen, kann aufgrund der Vorgaben in Art. 7 und 11 der neuen Richtlinie davon nur abgeraten werden. Der Gesetzgeber ist derzeit dabei, diese neuen Vorgaben über eine Änderung der Fahrerlaubnisverordnung in das nationale Recht umzusetzen. Zwar ist als Zeitpunkt der Geltung für die Anwendung der neuen Regelungen im nationalen Recht, soweit sie die Erteilung der Fahrerlaubnis durch den Ausstellerstaat und die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis im Wohnsitzstaat des Erwerbers betreffen, erst der 19.01.2009 vorgesehen; einige Fahrerlaubnisbehörden haben über die Ministerien aber bereits jetzt die Anweisung erhalten, nach dem 19.01.2007 im Ausland erteilte EU-Führerscheine gemäß der neuen Vorgaben zu behandeln.


Die Neuerungen sehen vor, dass zur Bekämpfung des Führerscheintourismus  gegenüber Inhabern von EU-Führerscheinen aus anderen Mitgliedsstaaten die nationalen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis gelten und dass die Mitgliedsstaaten es ablehnen müssen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedsstaat entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Es ist außerdem vorgesehen, dass der Wohnsitzstaat die Anerkennung eines Führerscheins versagen muss, der von einem anderen Mitgliedsstaat an eine Person ausgestellt wurde, deren Führerschein zuvor auf dem Hoheitsgebiet des Wohnsitzstaates entzogen wurde.
Überdies werden die Mitgliedsstaaten zur sorgfältigen Prüfung verpflichtet. Zu diesem Zweck wird ein EU-weites Führerscheinnetz zum Austausch der Führerscheindaten aufgebaut.


Macht also zum Beispiel jemand, dem in Deutschland die Fahrerlaubnis nach einer Alkoholfahrt rechtskräftig entzogen wurde, einen neuen Führerschein in Tschechien oder Polen, sind die deutschen Behörden künftig - ab dem 19.01.2009 - sogar verpflichtet, ohne weitere Prufung die Nutzung dieses Führerscheins auf deutschem Gebiet zu untersagen.     


Bisher  war es umstritten, inwieweit nach den EuGH-Beschlüssen "Kapper" und "Halbritter" die Aberkennung des Rechts von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen nach § 28 Abs. 4 Ziff. 3 FeV möglich ist. Der EuGH hatte in der Sache "Halbritter" den Standpunkt vertreten, dass das Verlangen nach einem erneuten Eignungsnachweis (d.h. in der Regel einer MPU) durch die deutschen Behörden nur dann zulässig ist, wenn es um Umstände geht, die zeitlich nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen. Daher ist - wenn man der Auffassung des EuGH streng folgt - eine MPU-Anordnung nur dann rechtmäßig, wenn die neue Fahrerlaubnis im Ausland noch vor dem Ablauf der deutschen Sperrfrist erworben wurde oder wenn danach ein erneuter schwerer Verkehrsverstoß begangen wurde. Die deutsche Rechtsprechung hatte aber mit der Argumentation, dass der Eignungsmangel Alkoholmissbrauch bzw. Drogenmissbrauch als "Dauertatbestand" fortwirke in jüngerer Zeit zumeist den Behörden den Rücken gestärkt, die trotz "Halbritter" auch dann die MPU verlangen, wenn der EU-Führerschein nach Sperrfristablauf erteilt worden ist.

 

Die neue Richtlinie hat jetzt Klarheit für den Zeitrraum ab dem 19.01.2009 geschaffen.


Bezüglich der "Altfälle" bleiben bis zur Entscheidung des EuGH über weitere Vorlagebeschlüsse Unsicherheiten bestehen. Der EuGH wird Stellung nehmen müssen zu Fällen, in denen eine Mißbrauchsproblematik darin lag, dass Personen in einem Mitgliedsstaat eine Fahrerlaubnis erwerben und dabei gegenüber der ausstellenden Behörde falsche oder unvollständige Angaben gemacht haben, die für die Erteilung von Bedeutung sind, um die strengen Anforderungen des inländischen Neuerteilungsverfahrens, inbesondere die MPU,  zu umgehen.  Große Unsicherheiten dürften auch noch in der Übergangszeit vom 19.01.2007, dem Inkrafttreten der neuen Richtlinie, bis zur Umwandlung bzw. dem Beginn der Geltung Ihrer Vorgaben im nationalen Recht bestehen. Hier wird dann fraglich sein, ob das Inkrafttreten der Richtlinie der maßgebliche Zeitpunkt für darauf gestützte Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörden sein kann. Die ersten Entscheidungen bleiben insoweit abzuwarten.

 

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Rechtsanwalt Christian Demuth berät und verteidigt in den Bereichen Verkehrsstrafrecht, Bußgeldrecht und Fahrerlaubnisrecht.

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