Fahrerlaubnis freiwillig abgegeben – Punkte in Flensburg bleiben bestehen

Autounfall Verkehrsunfall
26.10.2011430 Mal gelesen
Man könnte meinen, dass Autofahrer, die ihren Führerschein freiwillig abgeben, auch von ihren Punkten in Flensburg "befreit" werden. Das ist allerdings nicht automatisch so. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig am 3. März 2011 (AZ: 3 C 1.10).

Das zuständige Landratsamt verlangte vom späteren Kläger aufgrund zahlreicher Verkehrsverstöße  die Vorlage eines sog. medizinisch-psychologischen Gutachtens. Es wies darauf hin, dass man ansonsten von seiner mangelnden Fahreignung ausginge und ihm die Fahrerlaubnis entziehen müsse. Der Mann gab an, nicht über die finanziellen Mittel für ein solches Gutachten zu verfügen und ohnehin ein Fahrverbot antreten zu müssen. Er verzichtete deshalb auf seine Fahrerlaubnis und gab den Führerschein im Februar 2006 bei der Behörde ab. Nach der Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung erhielt er im September 2006 eine neue Fahrerlaubnis. Da der Mann kaum ein Jahr später 16 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht hatte, ordnete das Landratsamt die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Dies lehnte der Kläger mit der Begründung ab, sämtliche Punkte, die er noch auf der alten Fahrerlaubnis gesammelt hatte, müssten gelöscht werden. Dies sei für den Entzug der Fahrerlaubnis vorgesehen. Für den freiwilligen Verzicht könne nichts anderes gelten. Eine Teilnahme an einem Aufbauseminar sei daher nicht notwendig.

Die Vorinstanzen gaben ihm Recht. Das BVerwG änderte diese Entscheidungen und wies die Klage ab. Die Regelung, dass bei Entzug der Fahrerlaubnis die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sei nicht auf die Fälle eines Verzichts auf die Fahrerlaubnis übertragbar. Dem stehe entgegen, dass der Gesetzgeber bei Verzichtsfällen bewusst von einer Löschung der Punkte abgesehen habe. Die vom Gesetzgeber festgelegte Differenzierung zwischen einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis und deren Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde sei sachlich gerechtfertigt.