Radfahrer muss Fahrrad über Zebrastreifen schieben

Autounfall Verkehrsunfall
20.05.2011973 Mal gelesen
Ein Fahrradfahrer, der fahrend einen Zebrastreifen überquert, ist nicht vom Schutzbereich des Fußgängerüberwegs erfasst. Kommt es zu einem Unfall trägt der Radfahrer eine Mitschuld. Dies entschied bereits im letzten Jahr das Landgericht Frankenthal (Az: 2 S 193/10 - Urteil vom 24.11.2010).

Im zugrunde liegenden Fall befuhr die beklagte Pkw-Fahrerin mit ihrem Wagen eine Straße stadtauswärts entlang, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin plötzlich auf einen vor einer Straßeneinmündung befindlichen Fußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw erfasst wurde.

Das LG sah im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls und lastete der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall an. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf den Zebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt. Generell sei laut Gericht zu beachten, dass Radfahrer, die Fußgängerüberwege radfahrend (nicht schiebend) benutzen, im Unrecht sind. Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.

Hinweis: Radfahrer nutzen Zebrastreifen häufig in dem Glauben Kraftfahrzeuge auf der Fahrbahn müssten auch ihnen bei der Querung den Vorrang ermöglichen. Sie genießen hier jedoch keine Sonderstellung, da der Fußgängerüberweg laut § 26 StVO ausschließlich für Fußgänger vorgesehen ist.