Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 29.05.2008 (12 U 241/07) einen Zahnarzt allein aufgrund eines Aufklärungsfehlers ohne Vorliegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt.
Das Gericht führte aus, dass der Zahnarzt über diejenigen Risiken aufzuklären hat, die dem Eingriff typischerweise spezifisch anhaften und die für die Lebensführung des Patienten im Fall der Verwirklichung des Risikos von besonderer Bedeutung sind. Im Streitfall hatte der Zahnarzt eine Patientin nicht über das Risiko einer möglichen Implantatabstoßung informiert. Dies führte dazu, dass die Einwilligung der Patientin in die von dem Zahnarzt vorgenommene Behandlung unwirksam und das Setzen der Implantate rechtswidrig war. In der Folge der Behandlung kam es bei der Patientin zu einer Abstoßung der Implantate. Aufgrund von Einheilungsstörungen mussten diese Implantate operativ entfernt werden. Dies stellte zwar ein übliches Behandlungsrisiko dar und beruhte nicht auf einem Fehler des Zahnarztes. Dieser haftete allein aufgrund nicht ordnungsgemäßer Aufklärung der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen. Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Das Gericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 sowie Schadensersatz in Höhe der nachfolgenden Heilbehandlungskosten zu.
Die Klärung der haftungsrelevanten Frage eines (zahn-) ärztlichen Behandlungsfehlers bzw. Aufklärungsverschuldens, die Bewertung der Beweissituation anhand von Patientenunterlagen sowie die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes und die materielle Schadensberechnung wirft erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Streitfall sollten Sie sich daher an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Claudia Petrikowski
Rechtsanwältin
Das Gericht führte aus, dass der Zahnarzt über diejenigen Risiken aufzuklären hat, die dem Eingriff typischerweise spezifisch anhaften und die für die Lebensführung des Patienten im Fall der Verwirklichung des Risikos von besonderer Bedeutung sind. Im Streitfall hatte der Zahnarzt eine Patientin nicht über das Risiko einer möglichen Implantatabstoßung informiert. Dies führte dazu, dass die Einwilligung der Patientin in die von dem Zahnarzt vorgenommene Behandlung unwirksam und das Setzen der Implantate rechtswidrig war. In der Folge der Behandlung kam es bei der Patientin zu einer Abstoßung der Implantate. Aufgrund von Einheilungsstörungen mussten diese Implantate operativ entfernt werden. Dies stellte zwar ein übliches Behandlungsrisiko dar und beruhte nicht auf einem Fehler des Zahnarztes. Dieser haftete allein aufgrund nicht ordnungsgemäßer Aufklärung der Patientin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen. Dabei muss die Entschädigung zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Das Gericht sprach der Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 2.000,00 sowie Schadensersatz in Höhe der nachfolgenden Heilbehandlungskosten zu.
Die Klärung der haftungsrelevanten Frage eines (zahn-) ärztlichen Behandlungsfehlers bzw. Aufklärungsverschuldens, die Bewertung der Beweissituation anhand von Patientenunterlagen sowie die Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes und die materielle Schadensberechnung wirft erhebliche Schwierigkeiten auf. Im Streitfall sollten Sie sich daher an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.
Claudia Petrikowski
Rechtsanwältin