Festsetzung von Privatgutachterkosten im Kostenfestsetzungsverfahren

Rechtsanwalt Arzthaftungsrecht
23.03.202014 Mal gelesen
Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können dazu auch die Kosten für die Einholung eines medizinischen Privatsachverständigengutachtens gehören. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind.

Die Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung wird bejaht, wenn auch eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Einholung eines Privatgutachtens zum Zeitpunkt der Einholung als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen.

Unter anderem ist die Einholung eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn die Partei ohne ein solches Gutachten ein ihr nachteiliges (gerichtlich eingeholtes) Sachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag.

 

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Selbst wenn ein entsprechendes Gutachten von dem Haftpflichtversicherer oder Rechtsschutzversicherer eingeholt worden ist, kann die Partei einen Ersatz der Kosten gegebenenfalls aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft für den Versicherer geltend machen, wenn die dafür jeweils erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (BGH, Beschluss vom 30.04.2019, VI ZB 41/17).

Da die Einholung des Gutachtens bzw. die Entstehung der Kosten immer prozessbezogen sein muss, sind hiervon außergerichtlich eingeholte Privatgutachten nicht umfasst. Diese gehen daher immer zu Lasten der diese einholenden Partei.

 

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