Das Heilmittelwerbegesetz – Rechtlicher Rahmen für Werbung mit Arzneimitteln

Medikamente Arzneimittelgesetz
18.12.2017503 Mal gelesen
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) definiert neben anderen Rechtsquellen, wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und den Berufsordnungen im Arzneimittelbereich die Grenze zwischen erlaubter und verbotener Werbung für Teile des deutschen Gesundheitswesens. An zwei gerichtlichen Entscheidungen

Das HWG - Wen betrifft es und was regelt es?

Direkt angesprochen von dem Heilmittelwerbegesetz sind Anbieter und Hersteller von Arzneimittel, Leistungserbringer wie Krankenhäuser und Apotheken und teilweise auch Ärzte.
Das Gesetz hat insbesondere das Ziel, kranke Menschen von einer unsachgemäßen Selbstmedikation zu schützen. Sie sollen nicht aufgrund von irreführender Werbung zu Fehlentscheidungen veranlasst werden, sondern im Wesentlichen ihrem Arzt bei der Medikation vertrauen. Damit lassen sich auch einige grundsätzliche Verbote des Gesetzes rechtfertigen: Irreführende Werbung ist grundsätzlich verboten, genauso wie die Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel. Auch darf für verschreibungspflichtige Medikamente in der Öffentlichkeit nicht geworben werden.
Der Begriff der Werbung ist sehr weit gefasst und lässt so, gerade im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes, wenig Spielraum für die Vermarktung und Werbung von Arzneimitteln.

Schmerzmittel darf nicht mit dem Zusatz "Vitamin C" beworben werden

So hatte das Oberlandesgericht in Stuttgart im Sommer dieses Jahres geurteilt, dass die Werbung für ein Schmerzmittel mit den Zusatzstoff Vitamin C, welches als "Immunsystem unterstützend" beworben wird, unzulässig ist. Nach Ansicht der Richter werde durch die Werbebezeichnung auf ein Anwendungsgebiet hingewiesen, für welches das Medikament gar nicht zugelassen sei. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers werde die Aussage so verstanden, dass es sich um ein zusätzliches Anwendungsgebiet des Medikaments handele und nicht allein um einen Hinweis auf eine weitere (Neben-)Wirkung des Medikaments. Dadurch entstehe gegenüber anderen, aber wirkungsgleichen Medikamenten, eine Vorteilsstellung.

Im Ergebnis zeigt das Urteil, dass auf zusätzliche Wirkungen eines Medikaments immer nur dann hingewiesen werden darf, wenn sie sich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets bewegen. Die Richter in Stuttgart stützten ihre Entscheidung unter anderem auf das HWG.

Gesetzliche Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Auch in Bezug auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gab es in diesem Jahr einige interessante Entscheidung im Bereich der Werbeverbote des HWG. So hat das Oberlandesgericht in Frankfurt zuletzt im November entschieden, dass es mit der gesetzlichen Preisbindung nicht vereinbar sei, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittel einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein gewährt. Damit ist es einem Apothekenbetreiber in Zukunft untersagt, bei dem Erwerb eines rezeptpflichtigen und preisgebundenen Arzneimittels ungefragt einen "Brötchen-Gutschein" für eine nahegelegene Bäckerei auszuhändigen. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung sei nämlich nicht nur dann gegeben, wenn ein Arzneimittel günstiger verkauft wird, sondern wenn an den Kauf bestimmte Vorteile für den Käufer gebunden sind. Im HWG heißt es: " Zuwendungen oder Werbeabgaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten."

Diese und noch andere Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte irreführende Werbung im  Bereich von Arzneimitteln im Fokus haben und Werbeverbote auch konsequent durchsetzen.

Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/verbotene-werbung-werbeverbot.html