Polizei lehnt zu Recht Bewerber mit Rücken-Tattoo ab

Arbeitsrecht Kündigung
05.10.202224 Mal gelesen
/ Verwaltungsgericht Trier hält Zweifel an charakterliche Eignung für berechtigt

Das Land Rheinland-Pfalz hat einen Polizeibewerber abgelehnt, weil sein Rücken ein Tattoo mit den Worten "Loyalty, Honor, Respect, Familiy" zierte. Zu Recht, entschied am 27. September 2022 das Verwaltungsgericht in Trier. Die Tätowierung (auf Deutsch Loyalität, Ehre, Respekt, Familie) hatte beim Land Zweifel an der "charakterlichen Eignung" des Bewerbers geweckt. Die Schriftart "Old Englisch" des Tattoos vermittelte den Eindruck eines "Ehrenkodex", der aus Sicht des Landes mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht übereinstimme. Das Gericht folgte den Argumenten des Landes und wies die Klage auf Einstellung ab (Az.: 7 L 2837/22.TR). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei allen arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht individuelle Lösungen auf allen Problemfeldern.

Stellt der Bewerber sein Wertesystem über das staatliche?

Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Tätowierungen von Polizeidienst-Bewerbern. Dabei geht es erstens um die Frage, ob Polizisten überhaupt sichtbare Tattoos tragen dürfen. Eine abschließende Entscheidung dazu liegt noch nicht vor. Zweitens ist es fraglich, ob ein bestimmtes Tattoo charakterliche Zweifel am Bewerber aufkommen lässt. Im aktuellen Fall ging es um ein Rücken-Tattoo und die Schriftart, die das Land und letztlich auch das Verwaltungsgericht Trier misstrauisch werden ließen:

  • Der junge Mann hatte sich um Einstellung in den gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz beworben. Das Land lehnte seine Einstellung jedoch wegen Zweifeln an seiner charakterlichen Eignung ab. Die Tätowierung mit den Begriffen im Zusammenhang mit der gewählten Schriftart "Old English" vermittele den Gesamteindruck eines "Ehrenkodex", der mit den Werten einer "modernen Bürgerpolizei" nicht in Einklang gebracht werden könne.
  • Der Bewerber hielt die Ablehnung für Willkür und verwies darauf, dass die Tätowierung nicht sichtbar sei. Er klagte auf Einstellung in den Polizeibetrieb.
  • Das Gericht lehnte die Einstellung des Klägers in den Polizeidienst jedoch auch ab. Es teilte die Zweifel des Landes. Insbesondere das Voranstellen der Worte "Loyalität" und "Ehre" legten den Verdacht nahe, dass diese Werte eine besondere und übersteigerte Bedeutung haben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Mann den Werten "Loyalität" und "Ehre" höhere Bedeutung zumesse als den Freiheitsrechten der Bürger. Das Gericht sah die Gefahr, dass der Bewerber sein persönliches Wertesystem über das staatliche stellen könnte.
  • Mit der Pflicht eines Polizeibeamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten wäre eine solche persönliche Einstellung gemäß Artikel Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) unvereinbar. Das Gericht bemängelte, dass der Kläger nicht überzeugend dargelegt habe, auf welchen Bezugspunkt sich diese Begriffe beziehen.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien

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