Corona – Das Ende des Homeoffice. Muss ich zurück ins Büro?

16.07.2020 206 Mal gelesen
Leider gibt es in Deutschland noch immer kein Recht auf Homeoffice. Zwar wird in der Politik viel darüber diskutiert.

Der Lobbyismus der Arbeitgeberverbände ist jedoch bislang so einflussreich, dass verhindert wird, was gut und für beide Seiten nützlich ist.

Demzufolge kann der Arbeitgeber grundsätzlich verlangen, dass wieder in die Büros zurückgekehrt wird.

Keine Regel ohne Ausnahme. Wenn Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zu Beginn des Lockdown verbindlich auf einen definierten Zeitraum der Heimarbeit, z.B. erstmal ein halbes Jahr, geeinigt haben, ist auch Ihr Chef daran gebunden.

Eltern, mit Kindern unter 12 Jahre ohne Betreuungsmöglichkeit, könnten ebenfalls nicht gezwungen werden, ins Büro zurückzukehren.

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser in die Entscheidung und in den Umsetzungsprozess einzubinden.

Auch geht es nicht von heute auf morgen aus dem Homeoffice ins Büro, sondern nur nach angemessener Frist.

Wer sich vor einer Ansteckung fürchtet, kann leider nicht einfach zu hause bleiben. Auch Angehörige von Risikogruppen haben keinen Freibrief. Unternehmen treffen aber im Risikofall  größere Fürsorgepflichten und ggf. auch eine Haftung, wenn der Mitarbeiter Schaden nimmt. Wer Angst hat, sollte erst einmal mit dem Arzt abklären, ob er selbst oder eine im Haushalt lebende Person zu einer Risikogruppe gehört. Danach sollte man sich ein Attest ausstellen lassen und es dem Arbeitgeber vorlegen. Im Gespräch sollte man dann versuchen, eine vernünftige Lösung zu finden.

Aber Achtung: auch in Corona-Zeiten, wer sich unberechtigt weigert zur Arbeit zu kommen, dem drohen Abmahnung oder gar Kündigung.

Besser ist es, sich im Vorhinein beraten und für das Gespräch mit dem Arbeitgeber von einem erfahrenen Anwalt coachen zu lassen.

Denn Unternehmen müssen auch Vorkehrungen treffen um die Gesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen. Ist das Unternehmen hierzu nicht in der Lage, oder ist es dem Unternehmen zu kostspielig, kann ggf. die Rückkehr ins Büro berechtigterweise verweigert werden. Das Arbeitsministerium hat Corona-Mindestschutzstandards veröffentlicht, die der Arbeitgeber umsetzen sollte.

Z.B. gilt auch in Betrieben ein Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Arbeitsplätzen. Regelmäßig Lüften, Gelegenheit zum Händewaschen und desinfizieren, Masken, Pausenregelungen, eine Vielzahl von Schutzmaßnahmen sind einzuhalten. Auch persönliche Besprechungen sind auf ein unvermeidbares Minimum zu reduzieren und regelmäßig zu vermeiden.

  • Rechtsanwalt Joerg Reich

Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: "Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem "Wie" - der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt."