Schule und KiTa dicht – muss ich zur Arbeit?

Was ist, wenn mein Kind im Urlaub krank wird? Urlaub verwirkt oder gutgeschrieben? Arbeitsrecht aktuell
13.03.202077 Mal gelesen
Was unter Infektionsschutz-Gesichtspunkten sinnvoll ist, ist für arbeitstätige Eltern eine mittlere Katastrophe. Schulen und Kitas werden geschlossen.

Wie müssen sich Eltern jetzt richtig verhalten? Muss ich zur Arbeit?

Ist Ihr Kind oder eines ihrer Kinder erkrankt? 

Abhängig beschäftigte Eltern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, steht ein Anspruch pro Kind und Elternteil auf jeweils zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage begrenzt, zu. Der Arbeitgeber hat einen Anspruch darauf, eine Krankschreibung vom Kinderarzt zu verlangen. Die muss bestätigen, dass die Betreuung des Kindes notwendig ist. Hier ist die Regelaltersgrenze bei 12 Jahren.  Ausnahmen ergeben sich, wenn das Kind zu dem Beeinträchtigungen zeigt oder so erheblich erkrankt ist, dass es definitiv nicht allein gelassen werden kann. 

Ist Ihr Kind oder sind ihre Kinder gesund? 

Das gesunde Kind, das aber betreut werden muss, weil Schule oder Kita geschlossen sind, kann - zumindest, wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt - von einem Elternteil zu Hause betreut werden.

Zumindest dann und zumindest für eine Dauer bis zu 5 Tage, wenn in dem Arbeitsvertrag die Regelungen des  Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich Paragraf 616 BGB, nicht ausgeschlossen ist, was allerdings häufig in Arbeitsverträgen ausgeschlossen wird. Dementsprechend ist ein genaues Studium des Arbeitsvertrages notwendig und gegebenenfalls anwaltschaftliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wichtig ist in jedem Fall den Arbeitgeber unverzüglich von dem Fernbleiben vom Arbeitsplatz und dem Grund dafür zu informieren. 

Hierbei ist es stets sinnvoll eine einvernehmliche und gütliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden. 

Ist z.B. die Regelung des Paragraphen 616 BGB im Arbeitsvertrag ausgeschlossen, kann der Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub gewähren. Ist er hierzu nicht bereit, muss im Zweifel ein Elternteil Urlaub nehmen. 

Es wird ausdrücklich davon abgeraten, in einem solchen Fall "krank zu machen",  wenn keine eigene Erkrankung vorliegt, auch dann, wenn, wie im Moment, eine Krankschreibung durch einen bloßen Anruf beim Hausarzt bis zu sieben Tage zu erreichen ist.

Dies würde tatbestandlich einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers darstellen.

Wenn die Möglichkeit von Homeoffice besteht, was naturgemäß nicht bei jedem funktioniert, ist diese Möglichkeit mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt es bislang leider nicht. Aber auch in anderen Branchen kann man durchaus nachdenken, wie man dem Arbeitgeber mit einer flexiblen Aufteilung der Arbeitszeit entgegen kommen kann. Dies kann zudem unter Infektionsgesichtspunkten eine Lösung darstellen, dann nämlich, wenn ein Unternehmen einen ansonsten nicht benötigten Schichtbetrieb einrichtet, um die Ansteckungsgefahr zu halbieren und den erwerbstätigen Eltern die Möglichkeit zu geben, Kinder zu betreuen aber gleichzeitig zu arbeiten. 

Wir werden alle nicht umhin kommen, uns aus unserer Komfortzone heraus zu begeben und solidarisch und flexibel, gemeinschaftlich diese Herausforderung in Angriff zu nehmen. 

 

Über Rechtsanwalt Joerg Reich

Der aus dem Rheinland stammende Rechtsanwalt Jörg Reich absolvierte sein Studium an der Justus-Liebig-Universität Gießen (JLU). Die bereits 1998 aufgenommene Tätigkeit in der damaligen Rechtsanwaltskanzlei Edgar Zorn motivierte ihn zum zügigen Abschluss seines Studiums und zur Ergreifung des Berufes des Rechtsanwaltes. Während seines Referendariats im Landgerichtsbezirk Gießen setzte er seine praktische Kanzleitätigkeit fort. Im Rahmen seiner Wahlstation konnte Rechtsanwalt Jörg Reich wertvolle Auslandserfahrungen in Südafrika, in der renommierten Rechtsanwaltskanzlei Hahn & Hahn INC, Hatfield, Pretoria, gewinnen. Weitere Auslandsaufenthalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erfolgten unter anderem in Asien und erneut im südlichen Afrika. Anfang 2004 gründete Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn mit dem damals erst 29 jährigen Rechtsanwalt Jörg Reich die Anwaltssozietät Zorn & Reich. Rechtsanwalt Jörg Reich: "Das Berufsbild des Rechtsanwaltes hat sich gewandelt, auch wenn einige davon ausgehen, dass ihnen dieser Wandel erst bevorstünde. Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung am Kunden, für den neben dem "Wie" - der Leistungserbringung am Ende das Ergebnis zählt."

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