Kündigung per Post: „Nicht angekommen“ ist kein gutes Argument

Arbeitsrecht Kündigung
25.10.20192506 Mal gelesen
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitnehmer schriftlich zugehen. Arbeitgeber übersenden Kündigungen daher häufig per Einschreiben...

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitnehmer schriftlich zugehen. Arbeitgeber übersenden Kündigungen daher häufig per Einschreiben, damit über den Empfang keinerlei Unklarheit herrscht. Was aber, wenn ein Bote bezeugt, die Kündigung in den Briefkasten geworfen zu haben, der Empfänger aber angeblich nichts bekommen hat?

"Pauschal abstreiten reicht nicht!" - so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. In seinem Urteil vom 19. Februar 2015 hat das Gericht zum Aktenzeichen 5 Sa 475/14 festgehalten, dass allein die Aussage, keine Post bekommen zu haben, nichts am fristgerechten Zugang der Kündigung ändert. Zwar ist nur eine Kündigung, die tatsächlich zugegangen ist, auch wirksam. An der Wirksamkeit ändert sich aber nichts, wenn der Arbeitnehmer diese nicht vorfindet, oder seinen Briefkasten erst gar nicht öffnet. Der Arbeitnehmer habe es unterlassen, sich ausreichend intensiv Kenntnis zu verschaffen und er habe nichts unternommen, um über die Kündigung informiert werden zu können. Das pauschale Bestreiten einer nachweislich erfolgten Zustellung reiche nicht aus.

In diesem Zusammenhang sei auch noch mal auf die Bedeutung des Zugang hingewiesen, denn dieser der Zeitpunkt ist entscheidend für den Lauf der 3-wöchige Klagefrist einer Kündigungsschutzklage. Arbeitnehmer können nur innerhalb dieser Frist Klage erheben, um sich gegen eine ausgesprochene Kündigung zu wehren. Verpasst man den richtigen Zeitpunkt, dann ist die Kündigung wirksam und zwar unabhängig davon, ob sie ansonsten berechtigt war oder nicht.

Rechtsanwalt Dr. Maubach steht für eine Beratung zu diesem und anderen Themen des Arbeitsrechts gern nach telefonischer Kontaktaufnahme zur Verfügung.