Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch – so das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Kündigung von Bausparverträgen
08.04.201993 Mal gelesen
Die Beschäftigten müssen von ihrem Arbeitgeber künftig rechtzeitig aufgefordert werden, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt. Mit Urteil vom 19.02.2019 hat das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden, dass...

Die Beschäftigten müssen von ihrem Arbeitgeber künftig rechtzeitig aufgefordert werden, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt.

Mit Urteil vom 19.02.2019 hat das höchste deutsche Arbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat.

Nach den geltenden Regeln des Bundesurlaubsgesetzes (dort § 7 BurlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Dies sollte sogar für den Fall gelten, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Diese Rechtsprechung ist nun nach einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union aus November 2018 weiterentwickelt worden. Mit der Weiterentwicklung sind die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt worden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das heißt aber nicht, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Trotzdem hat er allerdings die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Urlaubsanspruch im laufenden Jahr verwirklicht wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Arbeitgeber gehalten, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Urlaub zu nehmen, indem er ihn - am Besten schriftlich - auffordert, dies auch zu tun. Das heißt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und deutlich und rechtzeitig mitzuteilen hat, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraumes verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Bei der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu § 7 BurlG kann der Verfall von Urlaub daher nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Er muss ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub sonst mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Wenn auch Ihr Resturlaub aus 2018 verfallen ist oder zu verfallen droht, obwohl sie nicht von Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich auf den Verfall hingewiesen worden sind, dann wenden Sie sich gern an uns. Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber durch.