Arbeitnehmer kann eine verpasste Ausschlussfrist teuer zu stehen kommen. Sie führt in der Regel dazu, dass berechtigte Ansprüche schon nach kurzer Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können.
Ausschlussfristen werden meistens in Arbeitsverträgen am Ende als "Ausschluss-" oder "Verfallklausel" angehängt. Damit sie wirksam sind, müssen sie jedoch deutlich hervorgehoben werden. Eine Überschrift wie "Sonstiges" reicht dazu nicht aus, sodass die Ausschlussfrist als sogenannte überraschende Klausel nach § 305c BGB unwirksam sein kann.
Ausschlussfristen können jedoch auch in den betrieblichen Regelungen vereinbart werden. Ebenfalls können Ausschlussfristen in Tarifverträgen ihre Wirksamkeit entfalten. Dabei kann der Tarifvertrag direkt Anwendung findet, wenn beide Seiten tarifgebunden sind oder der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder durch Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag.
Es gibt ein- und zweistufige Ausschlussfristen. Bei der einstufigen Frist müssen die Ansprüche innerhalber einer bestimmten Frist nur gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Bei der zweistufigen Ausschlussklausel müssen Ansprüche, die vom Arbeitgeber nicht anerkennt bzw. erfüllt werden, innerhalb einer weiteren Frist vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Versäumt der Arbeitnehmer die zweite Stufe, verfällt auch das Einhalten der ersten.
Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen dürfen nicht kürzer als 3 Monate je Stufe ab Fälligkeit der Ansprüche sein. Bei tariflichen Ausschlussfristen werden zur Wahrung der Tarifautonomie jedoch größere Freiräume eingeräumt, sodass es hier auch kürzere Fristen geben kann.
Nicht einer Ausschlussfrist unterfallen können dagegen gesetzlich zwingende Ansprüche, wie beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn. Eine Klausel, die auch diese Ansprüche erfassen will, ist unwirksam.
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