SOKA-Bau – Keine Beitragsforderung „ins Blaue hinein“

Arbeitsrecht Kündigung
07.05.2018685 Mal gelesen
Die SOKA-Bau zieht die Beiträge für das Urlaubs- und Lohnausgleichsverfahren sowie Beiträge für die zusätzliche Altersversorgung in der Bauwirtschaft ein. Außerdem zieht sie die Winterbeschäftigungsumlage für das Saison-Kurzarbeitergeld und das Wintergelt der Bundesagentur für Arbeit ein.

Die SOKA-Bau ist eine durch Tarifvertrag begründete Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, d.h. keine Behörde. Sie handelt also nicht hoheitlich. Will sie Beiträge von einem Betrieb erheben, muss sie selbst darlegen und im Streitfall auch beweisen, dass es sich bei dem in Anspruch genommenen Betrieb überhaupt um einen Betrieb des Baugewerbes handelt, der am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilnimmt. In der Praxis ist zu beobachten, dass auch Betriebe fachfremder Branchen oder Betriebe, in denen nur gelegentlich oder am Rande bauliche Tätigkeiten ausgeübt werden (z.B. Reparatur- oder Ausbesserungsarbeiten an Betriebsgebäuden) angeschrieben und mit Beitragsforderungen konfrontiert werden.

Auskunfts- und Meldepflichten

Wie kann sich ein betroffener Betrieb zweckmäßig verhalten? Ignorieren ist keine sinnvolle Lösung. Da die SOKA keine Behörde ist, handelt sie nicht hoheitlich, sondern zivilrechtlich. Sie ist darauf angewiesen, dass die Betriebe Auskunft erteilen. Der Sozialkassentarifvertrag (VTV) sieht insoweit Meldepflichten vor. Sieht sich der Betrieb insoweit nicht verpflichtet und verweigert Auskünfte, wird die SOKA zum einen ihre Ansprüche vor den Arbeitsgerichten weiterverfolgen, z.B. zunächst durch Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides. Erhebt der Betrieb dagegen Einspruch, geht es ins streitige Klageverfahren.

Bundesagentur für Arbeit

Parallel kann allerdings auch eine Meldung an die Bundesagentur für Arbeit erfolgen, die bei Nichtzahlung der Winterbeschäftigungsumlage diese durch Verwaltungsakt festsetzt. Eine solcher Bescheid ist sofort vollziehbar und kann, ungeachtet der Frage, ob er rechtmäßig ist oder nicht, vollstreckt werden. Vollstreckungsbehörde ist das Hauptzollamt. Gegen den Bescheid kann Widerspruch und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Gegen die sofortige Vollziehbarkeit ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statthaft.

Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht

Für die Beitragsansprüche der SOKA selbst gilt, dass diese eine Klageschrift einreichen und darin schlüssig vortragen und unter Beweis stellen muss, dass es sich um einen Betrieb handelt, der am Sozialkassenverfahren teilnimmt. Unzulässig ist es allerdings, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „ins Blaue hinein“ aufstellt und sich deshalb rechtsmissbräuchlich verhält. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat in einem Urteil vom 29.05.2013 (12 Sa 946/12) eine Klage der SOKA abgewiesen, weil diese ihre Behauptung einer betrieblichen Tätigkeit in keiner Weise durch irgendwelche Anhaltspunkte fundiert und damit willkürlich ins Blaue hinein aufgestellt hatte. Dabei lagen ihr zwar Angaben über den Betrieb vor, das LAG stellte jedoch fest, dass keine dieser Angaben greifbare Anhaltspunkte für die Vermutung einer baulichen Tätigkeit enthielt.

Strategie der Prozessvermeidung

Um den Aufwand und auch die Kosten eines Prozesses zu vermeiden, empfiehlt es sich daher frühzeitig, sämtliche Umstände vorzutragen, die gegen die bauliche Tätigkeit und die Teilnahme am Sozialkassenverfahren sprechen.

 

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