BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags wegen überwiegend künstlerischer Tätigkeit möglich

Arbeitsrecht Kündigung
18.12.201788 Mal gelesen
Gehört eine Maskenbildnerin zum künstlerisch arbeitenden Teil eines Theaters? Und kann deshalb ihr Arbeitsverhältnis befristet werden? Über diese Fragen entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses

Geklagt hatte eine Maskenbildnerin gegen das Theater, bei dem sie seit 2008 beschäftigt war. In Folge von Mutterschutz und Elternzeit unterbrach die Arbeitnehmerin zeitweise ihre Tätigkeit. Am 04. Dezember 2012 unterschrieb sie einen neuen Arbeitsvertrag - mit Befristung zum 31.08.2014. In diesem war unter anderem festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis sich nur dann um ein Jahr verlängern würde, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung ergehen würde.  Diese Mitteilung erreichte die Arbeitnehmerin im Juli 2013. Weil sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht hinnehmen wollte, klagte sie.

Künstlerische Tätigwerden dürfen befristet werden

Weiterhin war in dem Arbeitsvertrag festgelegt, dass die Maskenbildnerin "überwiegend künstlerisch tätig werde" - diese Klausel wurde der Arbeitnehmerin nun zum Verhängnis.

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nämlich grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Eigenart der Arbeitsleistung eine Befristung erfordert.  Eine Befristung ist nach einschlägiger Rechtsprechung des BAG zum Beispiel dann möglich, wenn die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit an einem Theater eine solche gebiete. Schließlich muss dem Leiter eines Theaters als eine flexible Reaktion auf die wechselnden Bedürfnisse der Zuschauer ermöglicht werden. Dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums muss entgegen gekommen werden. Diese Kunstfreiheit rechtfertigt dann sachlich eine Befristung des Arbeitsvertrages zulasten des Arbeitnehmers.

Zwischen dem Grundrecht der Kunstfreiheit und dem Schutz des Arbeitnehmers muss jedoch nur dann abgewogen werden, wenn es sich überhaupt um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Klägerin: Beruf der Maskenbildnerin nicht künstlerisch

Die Klägerin berief sich darauf, dass ihre Arbeit am Theater aber gerade keine überwiegend künstlerische Tätigkeit darstelle. Nur, weil im Arbeitsvertrag stehe, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sei, heiße dies noch lange nicht, dass das auch tatsächlich der Fall sei. Der Qualitätssprung zwischen Maskenbilder und künstlerischen Maskenbilder sei nicht greifbar, argumentierte sie. Sie hätte vielmehr überwiegend technisch zugearbeitet - ohne jeden künstlerischen Spielraum.

BAG: Befristung wirksam

Das BAG  teilte diese Argumentation nicht und entschied - wie die Vorinstanzen -  gegen die Klägerin. Es hielt die Befristung des Arbeitsvertrages der Maskenbildnerin für wirksam - aufgrund der Eigenart ihrer Arbeitsleistung, die es als überwiegend künstlerisch einstufte. Schließlich arbeite die Klägerin künstlerisch, da sie Personen in Szene setze und gerade damit dem Abwechslungsbedürfnis der Zuschauer entgegenkomme. Sie gebe den Schauspielern auf der Bühne das maßgebliche Äußere und schaffe damit ein Werk im Sinne der Kunst.

Das BAG stuft die Tätigkeit der Maskenbildner also als künstlerisch ein. Inwiefern ein Maskenbildner, der die Anweisungen des Regisseurs befolgt, freischaffend und damit mit einem Dramaturgen oder Schauspieler vergleichbar ist, die Kunstfreiheit des jeweiligen Theaterleiters einschränken kann, kann man aber durchaus auch anders sehen.

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