Arbeitsrecht - voller Lohn und Gehalt auch an Feiertragen!

Arbeitsrecht Kündigung
23.09.2017104 Mal gelesen
Bundesarbeitsgericht aktuell: Auch an Feiertragen ist der Mindestlohn fällig.

Guten Nachrichten für Arbeiter und Angesellte.

Rund 2,5 Jahre nach Einführung des Mindestlohns hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Position vor allem von Schichtarbeitern gestärkt. Für Nachzuschläge, die nach dem tatsächlichen Stundenverdienst berechnet werden, gilt der Mindestlohn als untere Basis.

Auch für die Vergütung von Feiertagen ist der Mindestlohn fällig, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt.

Für diesen Präzendenzfall und das nun vierte Grundsatzurteil zum Mindestlohn sorgte die Klage einer sächsischen Montagearbeiterin aus einer kleinen Kunststofftechnikfirma mit 80 Beschäftigten. Für den ihr tariflich zustehenden Nachzuschlag von 25 Prozent des Stundenverdienstes hatte ihr Arbeitgeber nur ? 7,00.- als Grundlage genommen.

Er müsse aber den Mindestlohn von zunächst ? 8,84.-/Stunde für die Berechung zu Grunde legen, entschied der Zehnte Senat. Das ist Gesetz, das ist die Basis, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Link.

Zudem entschied er, dass in diesem Fall das gezahlte Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfte. Begründung: Es wurde bei Urlaubsantritt gezahlt und galt damit nicht als Vergütung für geleistete Arbeit

MPH Legal Services - Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. - vertritt Arbeitnehmer in Arbeitsrechtsstreitigkeiten (Kündigung, Zeugnis, Lohnzahlung, Abmahnung etc.) bundesweit.