Arbeitsrecht Bonn: Diskriminierung wegen Kind; Entschädigung für alleinerziehende Mutter, LAG Hamm

Arbeitsrecht Kündigung
09.12.20131326 Mal gelesen
Bekommt eine Frau eine Stelle nicht, nur weil sie ein schulpflichtiges Kind hat, ist dies aus arbeitsrechtlicher Perspektive nicht rechtmäßig. Dies bestätigt das LAG Hamm aktuell.

Denn das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet eine solche Diskriminierung. Bekommen Jobsuchende eine Stelle nur deshalb nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben, ist das unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen das sog. AGG, Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Bewerbern steht eine Entschädigungszahlung zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm aktuell entschieden, Aktenzeichen z.: 11 Sa 335/13.

Eine Frau bewarb sich als Buchhalterin bei einem Radiosender. Sie bekam eine Absage. Mit dem Schreiben kamen -zum Unglück des Arbeitgebers- auch ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Im Lebenslauf war neben ihrer Angabe "verheiratet, ein Kind" handschriftlich ergänzt. Diese Angabe war unterstrichen worden. Die Bewerberin  und das Gericht sahen darin eine Diskriminierung des  Geschlechts.

Das Landesarbeitsgericht sprach der Frau in zweiter Instanz 3000,00 Euro Entschädigung zu. Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Da nach wie vor Frauen die Kinderbetreuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden. Der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf lege nahe, dass die Bewerberin auch deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein siebenjähriges Kind betreuen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht kann dieses noch kippen.

Dezernat Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Sagsöz, bei Infos: 0228 9619720

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