Arbeitsrecht: Befristeter Arbeitsvertrag: Möglichkeit der ordentlichen Kündigung und Einhaltung der Klagefrist // GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Arbeit Betrieb
29.09.20101115 Mal gelesen

Nach dem sog. Teilzeit- und Befristungsgesetz ist es möglich, dass ein Arbeitsverhältnis für eine bestimmte Dauer, also befristet, abgeschlossen wird, wovon in der Praxis immer häufiger Gebrauch gemacht wird. Hierbei stellt sich die Frage, ob das Arbeitsverhältnis beispielsweise arbeitgeberseitig vor Ablauf der Befristung ordentlich gekündigt werden kann. Eine solche ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn sie in dem Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder sich solches durch einen auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ergibt. Ist dies nicht gegeben und wird arbeitgeberseitig die Kündigung ausgesprochen, so kann der Arbeitnehmer sich hiergegen nur durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist verteidigen, da ansonsten die Kündigung von Anfang an als wirksam angesehen wird und das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.07.2010, Az.: 6 AZR 480/09).  

Fazit für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber sollte darauf achten, dass er auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen vorsorglich eine Klausel in dem Arbeitsvertrag aufnimmt wonach er berechtigt ist, das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Befristung ordentlich zu kündigen. 

Fazit für den Arbeitnehmer: Sollte der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses eine vorzeitige ordentliche Kündigung erhalten und eine solche weder im Rahmen des Arbeitsvertrages noch im Rahmen des Tarifvertrages vereinbart sein, so muss er zwingend darauf achten, dass er die dreiwöchige Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht einhält.

Zum Autor: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Garchow.html