Arbeitsrecht: Teilzeitkraft ohne Rechte? GARCHOW NEGIZ KUHLMANN & COLLEGEN - Rechtsanwälte Düsseldorf

Arbeit Betrieb
27.08.2010763 Mal gelesen

Insbesondere bezüglich der geringfügig Beschäftigten besteht sowohl auf Seiten der Arbeitgeber und auch auf Seiten der Arbeitnehmer der Irrglaube, dass diese gegenüber den Vollzeitmitarbeitern einen geringeren Kündigungsschutz hätten und keine Ansprüche auf bezahlten Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle hätten. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitbeschäftigten, wobei es sich bei beiden Formen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz um vollwertige Arbeitsverhältnisse handelt. Auch der Teilzeitbeschäftigte hat daher alle Rechte eines Arbeitnehmers. Besteht das Arbeitsverhältnis im gleichen Betrieb mindestens sechs Monate und beschäftigt der Arbeitgeber mehr als zehn Mitarbeiter, so genießt auch der Teilzeitbeschäftigte Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Er kann daher nur wirksam gekündigt werden, wenn in seiner Person verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe vorliegen oder arbeitgeberseitig betriebsbedingte Gründe. Auch der Teilzeitbeschäftigte kann nur durch eine schriftliche Kündigungserklärung gekündigt werden und diese innerhalb einer Frist von drei Wochen durch eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht angreifen. Ferner hat der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub mindestens im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs nach dem Bundesurlaubsgesetz. Besteht das Arbeitsverhältnis zu dem Teilzeitbeschäftigten mindestens vier Wochen ununterbrochen, so hat dieser im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung einen Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohn nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

Zum Autor: http://www.rae-am-schloss.de/DE/Rechtsanwaelte_Garchow.html