LAG Hamm: Blüten in der Kasse rechtfertigen außerordentliche Kündigung, RA Sagsöz & Euskirchen, BONN

Arbeit Betrieb
27.08.2010584 Mal gelesen
Die fristlose Verdachtskündigung einer städtischen Arbeitnehmerin Sachbearbeiterin wegen Falschgeld in der Kasse ist wirksam, wenn die Fälschung beim Empfang der Scheine auffallen musste.

Die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin  wegen Falschgeld in der Kasse ist wirksam, wenn die Fälschung beim Empfang der Scheine zwingend auffallen musste.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.  Die Klägerin steht bei der Stadt Dortmund in einem Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt und hat dabei Gebühren zu kassieren. Im Rahmen einer Kassenprüfung wurde in der Kasse der Klägerin Falschgeld gefunden.
Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828,- Euro der von der Klägerin geführten Kasse 650,- Euro Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellung der Scheine schließe es aus, dass es auch von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei.
Die Klägerin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe mehrmals  versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine "aussortiert" und durch eigene Scheine ersetzt.  Zuvor habe sie die separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650,- Euro in die Barkasse gelegt und sich 650,- Euro aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6-7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.

Die Stadt Dortmund hatte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe.
 

Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen; die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem LAG Hamm ohne Erfolg.

Die Kündigung ist als Verdachtskündigung wirksam.

Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht stellte sich heraus, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht waren: vor- und Rückseite waren offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprachen sie nicht echten Geldscheinen, die Ränder waren ungleichmäßig, das Hologramm war auffällig anders. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat.

 

RA Sagsöz, BONN 0228 9619720

Quelle:

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010
Aktenzeichen: 17 Sa 537/10
PM des LAG Hamm v. 26.08.2010