BAG (2 AZR 541/09) 10. Juni 2010 : "Emmely" gewinnt vor BAG, Pfandmarken-Diebstahl iHv. 1,30€, RAe Sagsöz&Euskirchen, Bonn

Arbeit Betrieb
11.06.20101752 Mal gelesen

Die Supermarktkette Kaiser's hatte die Entlassung der Kassiererin mit dem Vertrauensbruch durch den Diebstahl der Pfandbons im Wert von zusammen 1,30 Euro begründet und von einer sogenannten Bagatellkündigung Gebrauch gemacht. Die Bundesarbeitsrichter erklärten nun, das in 30-jähriger Mitarbeit erworbene Vertrauen könne durch eine einmalige und geringe Verfehlung "nicht aufgezehrt" werden.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) hatten die Einlösung der Pfandbons als eine grobe Pflichtverletzung gewertet, die zu einem unwiederbringbaren Vertrauensverlust des Arbeitgebers führe. Die Kündigung sei daher gerechtfertigt. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG ist eine Kündigung unabhängig vom Wert des Diebstahls zulässig, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers zerstört und ihm unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses daher nicht mehr zumutbar ist. Daran hielt das BAG auch in seinem neuen Urteil fest. Umgekehrt sei aber "nicht jede gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers gerichtete Vertragspflichtverletzung ohne Weiteres ein Kündigungsgrund", betonten die Erfurter Richter.

Im Fall der Kassiererin sprach auch das BAG von einer "erheblichen Pflichtverletzung". Ob es sich um eine Straftat handele, spiele entgegen der Ansicht ihrer Anwälte keine Rolle. Bei der Abwägung der Interessen gab das BAG aber insbesondere ihrer langen Betriebszugehörigkeit deutlich mehr Gewicht als die Vorinstanzen. Ihr Arbeitsverhältnis sei "über drei Jahrzehnte ohne rechtlich relevante Störungen verlaufen". Das in dieser Zeit erworbene Vertrauen könne durch den Pfandbon-Fall "nicht vollständig zerstört werden". Als "milderes Mittel" habe daher eine Abmahnung ausgereicht, "um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken".