„´54, ´74, ´90, 2010“ – Die Rechte fußballbegeisterter Arbeitnehmer während der Weltmeisterschaft

Arbeit Betrieb
09.06.2010959 Mal gelesen

In knapp einer Woche ist es soweit, die Fußball Weltmeisterschaft in Südafrika steht vor der Tür. Wie schon im Jahr 2006 bei der WM im eigenen Land sieht der Spielplan der FIFA leider auch diesmal Begegnungen in der Nachmittagszeit (13.30 Uhr) vor ? dies dürfte mit der Arbeitszeit einer Vielzahl von Arbeitnehmern in Deutschland kollidieren. Daher stellt sich dieser Tage für viele Beschäftigte die Frage, ob Arbeitnehmer in einer solchen "Ausnahmesituation" dazu berechtigt sind, ausnahmsweise am Arbeitsplatz die Spiele beispielsweise per Radio, Internet oder sogar im Fernseher zu verfolgen.

Dabei kann festgehalten werden, dass grundsätzlich im Arbeitsrecht alles verhandelbar ist ? eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die interessanten Spiele auch am Arbeitsplatz zu verfolgen, ist immer möglich.
Jedoch muss auch einem prinzipiell fußballbegeistertem Arbeitgeber zugestanden werden, mit Blick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen für sein Unternehmen eine "Erlaubnis zum Fußball schauen" zu verweigern. Dennoch gibt es unter Umständen rechtliche Möglichkeiten für Arbeitnehmer, die Spiele während der Arbeitszeit doch zu verfolgen.

Radio hören kann rechtlich unbedenklich sein - Fernseher sind kritisch
Eine Möglichkeit, ein Fußballspiel am Arbeitsplatz live zu verfolgen, ist sicher das Radio. Ein solches ist nach einer Entscheidung des BAG aus dem Jahre 1986 (Aktenzeichen: 1 ABR 75/83) auch am Arbeitsplatz zulässig, sofern der Arbeitnehmer seine Arbeit dennoch konzentriert, zügig und fehlerfrei verrichtet. Dies bietet sich natürlich nur für Berufe an, in denen ein Arbeitnehmer keinen Kontakt zu Kunden hat und auch andere Personen wie beispielsweise Kollegen durch die entstehende Geräuschkulisse nicht gestört werden. Auch sind die Kriterien zur Zulässigkeit eines Radios keineswegs eins zu eins auf ein Fernsehgerät übertragbar, da die visuelle Ablenkung eines Fernsehers die Arbeitspflicht deutlich stärker beeinträchtigt, als es ein Radio vermag ? hier könnte jedoch wieder eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, beispielsweise durch eine geänderte Pausenregelung in Verbindung mit einer längeren Arbeitszeit in spätere Abendstunden erfolgen. Im Einzelfall kann jedoch auch die Benutzung eines TV-Gerätes am Arbeitsplatz zulässig sein, sofern die zu erfüllende Arbeitsleistung dadurch in keiner Weise beeinträchtigt wird. Die private Nutzung des Internets über einen Firmenrechner, um sich beispielsweise über Spielstände zu informieren, kann ein Arbeitgeber untersagen ? eine Nichtbefolgung dieser Weisung kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung rechtfertigen.
Letztlich muss jedoch bei jeder Aufstellung von Empfangsgeräten im Arbeitsraum geklärt werden, ob das jeweilige Gerät bei der GEZ angemeldet ist und wer die entsprechende Gebühr entrichtet. Zwar ist die Möglichkeit einer Prüfung erfahrungsgemäß gering ? auszuschließen ist sie jedoch in keinem Fall.

"Selbst erteilter" Urlaub für WM Spiele rechtfertigt eine Kündigung
Eine Möglichkeit, die Spiele live zu verfolgen, ist natürlich, sich für die jeweiligen Zeiten beurlauben zu lassen. Hier sollte jedoch unbedingt beachtet werden, dass die Genehmigung von beantragten Urlaubszeiten allein dem Arbeitgeber untersteht. Für hartgesottene Fußballfans ist unter Umständen auch eine Einigung mit dem Arbeitgeber auf  unbezahlten Urlaub notwendig.
Auch hier ist aber zu beachten, dass eine "Einigung" den entsprechenden Willen beider Parteien voraussetzt. Auf keinen Fall sollte sich ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber den bezahlten oder unbezahlten Urlaub nicht genehmigt hat, selbst "beurlauben" und einfach dem Arbeitsplatz fernbleiben. Dies kann unter Umständen auch einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat (Aktenzeichen: 2 AZR 154/93). Auch ein vorgetäuschter, "plötzlicher" Krankheitsfall kann eine solche Kündigung rechtfertigen. Dabei kann ein Arbeitgeber, wie in unserem "Leitfaden zur Überwachung von Mitarbeitern" dargestellt, den "Medizinischen Dienst der Krankenkassen" einschalten, um die Echtheit der Krankheit kontrollieren zu lassen.

Rechtsanwalt kann Möglichkeiten im Einzelfall abschätzen
Es empfiehlt sich in jedem Fall, Vereinbarungen mit dem jeweiligen Vorgesetzten über den Weg des Betriebsrates zu treffen. Sofern ein solcher vorhanden ist, kann er mithelfen, den Dienstplan im Dialog mit dem Arbeitgeber nach den Bedürfnissen der fußballbegeisterten Arbeitnehmer auszurichten bzw. umzustellen.
Wer sich nicht sicher ist, ob und in welchem Umfang er am Arbeitsplatz berechtigt ist, während der Fußball WM Spiele zu verfolgen, der kann sich mit seinem Anliegen an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden. Dieser ist in der Lage, die oftmals einzelfallbestimmten Kriterien für und gegen eine entsprechende Erlaubnis gegeneinander abzuwägen und einen Mandanten notfalls gerichtlich zu seinem Recht verhelfen. Gleiches kann Arbeitnehmern und Arbeitgebern geraten werden, die sich nicht auf eine Regelung einigen konnten wodurch ? schlimmstenfalls ? ein Streit entstand. So kann vielleicht doch noch eine Einigung erzielt werden, die beiden Parteien gerecht wird.


Volker Schneider
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de