Wie verhalten Sie sich bei einer Kündigung?

Arbeit Betrieb
08.06.20101456 Mal gelesen
Wen eine Kündigung trifft, der steht meistens unter Schock. Was kann man dagegen tun? Gibt es rechtliche Möglichkeiten? Kündigungen können rechtlich unwirksam oder zumindest zweifelhaft sein. Bevor Sie sich also dafür entscheiden, eine Kündigung "tatenlos" zu akzeptieren, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

Wen eine Kündigung trifft, der steht meistens unter Schock. Was kann man dagegen tun? Gibt es rechtliche Möglichkeiten?

Kündigungen können rechtlich unwirksam oder zumindest zweifelhaft sein. Bevor Sie sich also dafür entscheiden, eine Kündigung "tatenlos" zu akzeptieren, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.

rechtliche Prüfung der Kündigung

Ein Beispiel für eine unwirksame Kündigung: Ein Betrieb hat einen Betriebsrat, entgegen § 102 II Betriebsverfassungsgesetz wurde aber der Betriebsrat nicht gehört.

In einer anwaltlichen Beratung können dann die nächsten rechtlichen Schritte besprochen werden. So könnte im Beispielsfall eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Kündigungsschutzklage

Wie verläuft das Verfahren dann?

Güteverhandlung

Es wird eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht anberaumt. Der Gütetermin findet mit dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden der zuständigen Kammer ohne ehrenamtliche Richter statt. Häufig endet hier die Auseinandersetzung, wenn sich im Gütetermin der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einigt, etwa durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung. Es ist auch denkbar, dass dem Arbeitgeber bereits in der Güteverhandlung klar wird, dass die Kündigung unwirksam war. Dann ist zum Beispiel ein Vergleich möglich, in dem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Fortführung des Arbeitsverhältnisses einigen.

Kammertermin

Gibt es keine Einigung im Gütetermin, wird der Kammertermin anberaumt. Der Termin wird so genannt, weil dabei die "Kammer", d.h. der Vorsitzende und die beiden ehrenamtlichen Richter, am Termin teilnehmen. Der Kammertermin kann durch eine Einigung oder durch ein Urteil enden.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, suchen Sie bitte schnellstmöglich eine im Arbeitsrecht tätige Anwaltskanzlei auf. Da Fristen zu beachten sind, gilt es, keine Zeit zu verlieren. So ist nach der Bestimmung in § 4 Kündigungsschutzgesetz gegen die Kündigung drei Wochen nach deren Zugang Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Gerne können Sie sich an uns wenden, unter:

Tel. 030 390 398 80.

Mehr erfahren Sie über uns auf der Seite www.kanzlei-wienen.de