Das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren

Das sozialversicherungsrechtliche  Statusfeststellungsverfahren
23.06.20103042 Mal gelesen
Es kommt immer wieder zu schwierigen Abgrenzungsfällen, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Speziell in der sozialen Absicherung machen sich die Folgen bemerkbar, denn der Selbständige hat sich darum grundsätzlich selbst zu kümmern, der Beschäftigte ist Pflichtmitglied in den sozialen Sicherungssystemen. Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist mit dem § 7a SGB IV das Statusfeststellungsverfahren eingeführt worden.

Abgrenzung Selbständiger - Beschäftigter

Das Gesetz definiert als Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind z.B. eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Indizien für eine selbständige Tätigkeit sind demgegenüber eine Vielzahl von Auftraggebern, eine eigenständige (unternehmerische) Entscheidungsgewalt über Einkaufs- und Verkaufspreise, die Einstellung von Personal, der Einsatz von Kapital oder von eigenen Maschinen, die Durchführung von Werbemaßnahmen. Die Merkmale für oder gegen eine Beschäftigung sind nicht sehr verlässlich und so kommt es häufig vor, dass Aufgrund einer falschen Einschätzung Sozialversicherungsbeiträge nachbezahlt werden müssen müssen, oder dass über Jahre Sozialversicherungsbeträge abgeführt worden sind, im Leistungsfall aber festgestellt wird, dass gar kein Versicherungsschutz besteht.


Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist deshalb mit dem § 7a SGB IV das Statusfeststellungsverfahren eingeführt worden. Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete Clearingstelle hat auf Anfrage darüber zu entscheiden, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Auftraggeber und Auftragnehmern bzw. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dieses Statusfeststellungsverfahren beantragen, von Amts wegen wird es eingeleitet wenn ein Angehöriger des Arbeitgebers für eine Tätigkeit angemeldet wird, oder ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH angemeldet werden soll. Dieses Verfahren soll vor allem Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der sogenannten Scheinselbständigkeit und damit mögliche Beitragsrückstände vermeiden. Wird der Antrag auf Statusfeststellung nämlich innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein.


Grundlage der Beurteilung

Die tatsächlichen Verhältnisse bilden stets die Grundlage bei der Beurteilung des Status, die vertraglichen Festlegungen sind nicht ausschlaggebend, ihnen kann jedoch Indizwirkung zukommen. Wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom vertraglich Vereinbarten abweichen, gilt die gelebte Praxis. Es bleibt Spielraum für Interpretation und so werden beispielsweise Ehegattenarbeitsverhältnisse häufig sogar unterschiedlich von den einzelnen Sozialversicherungsträgern beurteilt. Oft erkennt beispielsweise das Finanzamt und die Krankenkasse den Arbeitnehmerstatus des Ehegatten an. Rentenversicherer und Arbeitsagentur sind aber anderer Meinung. Streitpunkt können bspw. Miteigentumsanteile eines mitarbeitenden Ehegatten, die tatsächliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit bzw. das Interesse des mitarbeitenden Ehegatten am wirtschaftlichen Erfolg des "Arbeitgeber"-Ehegatten sein.

Rechtssicherheit

Gerade bei kleineren oder mittelständischen Unternehmen ist oft in der Firma die Ehefrau des Inhabers angestellt. Nicht selten sind auch die Kinder oder sonstige Familienangehörige und Verwandte des Firmeninhabers in der Firma beschäftigt. In der Praxis geht man gemeinhin von einem sozialvericherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus, etwa weil die Personen keine oder nur geringe Anteile an der Firma halten und meldet sie zur Sozialversicherung an. Doch dies erweist sich häufig im Nachhinein als nicht zutreffend.Jede Person, die nicht in einem "typischen" Arbeitsverhältnis steht, z.B. weil es in einem Familienbetrieb ist, Bürgschaften für das Unternehmen übernommen wurden o.ä., sollten den sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen zu lassen. Denn Rechtssicherheit ist für die Betroffenen auf alle Fälle von Nöten. Um adäquat planen zu können, mit welchen Leistungen man im Fall der Fälle von den Sozialversicherungsträgern (z.B. Arbeitslosengeld) rechnen kann oder ob man privat Vorsorge treffen muss, sollte ein sozialversicherungsrechtliches Statusverfahren eingeleitet werden. Nur so können die Betroffenen Rechtssicherheit erreichen.

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