ARBEITSRECHT, LAG Berlin v. 12. Mai 2010: Ungeeignete Auszubildende kann nach Landesarbeitsgericht Berlin ohne Zustimmung des Personalrats gekündigt werden/ RA Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
20.05.2010738 Mal gelesen

 

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Kündigung einer Auszubildenden während der Probezeit auch bei Zustimmungsverweigerung des Personalrats für wirksam erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Auszubildende während der ersten 14 Tage der Probezeit des Ausbildungsverhältnisses vier Tage krankheitsbedingt gefehlt und in diesem Zusammenhang ihre Meldepflichten verletzt, da sie ohne Absprache mit ihrem Arbeitgeber aus familiären Gründen in die Türkei und erst eine Woche später wieder zurückgekommen war.

Das Bezirksamt hat hieraus geschlossen, die Auszubildende sei für die Ausbildung ungeeignet. Der Personalrat hat die Zustimmung zur Kündigung verweigert.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Kündigung wegen fehlender Zustimmung des Personalrats als unwirksam angesehen. Die Einwendungen des Personalrats seien nicht unbeachtlich gewesen, in Betracht komme nämlich ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Prinzip von "Treu und Glauben" und gegen das Maßregelungsverbot.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts die Klage der Auszubildenden abgewiesen.

Das Landesarbeitsgericht hat die diesbezüglich erfolgte Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich erachtet. Es ist nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt hat oder dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. Willkür, Maßregelungsverbot) unwirksam sein könnte.

Quelle:  LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2010, Aktenzeichen: 23 Sa 127/10