Recht des Arbeitnehmers, Personalgespräche (Aufhebungsgespräche) zu verweigern

Arbeit Betrieb
18.05.20102247 Mal gelesen
Oft werden AN gebeten, Personalgespräche mit dem Arbeitgeber zu führen, bei denen es nur um die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geht oder um die Änderung des Arbeitsvertrags. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer an solchen Gesprächen nicht teilnehmen muss.

AN dürfen Teilnahme an Personalgespräch verweigern


Das BAG - 2 AZR 606/08 ? hatte einen Fall hinsichtlich des Weisungsrechts des AG zu entscheiden. Nach § 106 der Gewerbeordnung kann der AG sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Gesetz oder Betriebsvereinbarung bereits festgelegt sind. Auch können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten des AN im Betrieb erfolgen.

Die Frage, die das BAG zu entscheiden hatte war, ob das Weisungsrecht des AG beinhaltet, den AN zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichtet, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

Das BAG entschied, dass das Weisungsrecht des AG nicht die Befugnis beinhalte, den AN zur Teilnahme an einem Personalgespräch über eine Änderung des Arbeitsvertrages zu verpflichten. Weigert sich der AN, an einem solchen Gespräch teilzunehmen, darf der AG daher keine Abmahnung aussprechen (und infolgedessen auch keine Kündigung bei wiederholter berechtigter Weigerung des AN an der Teilnahme.

Für die Praxis:
Selbstverständlich müssen AN zu einem Personalgespräch grundsätzlich erscheinen. Dies allerdings dann nach Ansicht des BAG nicht, wenn das Personalgespräch lediglich zum Inhalt haben soll, dass die Arbeitsvertragsbedingungen geändert werden sollen. Kommt ein AN dann nicht zu diesem Personalgespräch, ist eine Abmahnung unwirksam und bei einem Angriff des AN auch aus der Personalakte zu entfernen. Wird der AN nach einer solchen Abmahnung wiederholt zu einem Personalgespräch eingeladen und erscheint er nicht, wäre dann auch die darauf folgende Kündigung unwirksam. Man sollte deshalb aus AG-Sicht nicht von vornherein den Grund für das Personalgespräch so offensichtlich mitteilen, dass der AN sich zu Recht auf eine Verweigerung an der Teilnahme berufen kann. Der AN sollte sich ggfls. nach (fach-)anwaltlichem Rat dazu entscheiden, die Aufhebungs- oder Änderungsverhandlungen mit dem Arbeitgeber dem Anwalt zu überlassen.