BAG: Vergütung für eine Schauspielerin trotz Weigerung neue Rolle anzunehmen? RA Sagsöz/ Bonn

Arbeit Betrieb
14.05.2010778 Mal gelesen

Arbeitspflicht einer Filmschauspielerin

 
Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen. Hiernach richtet sich auch, inwieweit ein Filmschauspieler Änderungen an seiner arbeitsvertraglich vorgesehenen Filmrolle hinnehmen muss.
 
Bei der Vertragsauslegung ist die Bedeutung der Freiheit der künstlerischen Betätigung (hier Schauspielerin) für beide Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Im Streitfall hatte die Klägerin ursprünglich eine bestimmte Rolle zu spielen ("Jennie"/ 54jährig). Die Rolle wurde sodann kurzerhand geändert.  Die Schauspielerin weigerte sich die neue Rolle, nach Änderung des Drehbuchs, zu spielen. Ihre Rolle wurde daraufhin anderweitig besetzt.

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat angenommen, die Klägerin hätte die geänderte Rolle gemäß dem Darstellervertrag spielen müssen. Die neue Drehbuchfassung habe den vertraglich festgelegten Kern der Rolle nicht geändert. Das vertraglich zugrunde gelegte Rollenprofil der Klägerin sei gewahrt geblieben. Die Klage auf Vergütungszahlung für weitere 13 Drehtage war deshalb - wie auch schon in den Vorinstanzen - erfolglos.

Urteil des 5. Senats vom 13.6.2007 - 5 AZR 564/06 -