Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.
Die mit einem Unterschriftenstempel signierte Kündigung ist unwirksam.
Nachdem die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich (§623BGB) erfolgen muss, genügt es nicht, wenn die Unterschrift des Arbeitgebers lediglich aufgestempelt oder aufgedruckt ist. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen verlangt die Schriftform eine eigenhändige Unterschrift, wozu zB. Computerunterschriften nicht zählen. Wird eine Kündigung trotzdem nur so signiert, dann ist sie unwirksam.
Dies wiederum hat wirtschaftlich schwerwiegende Folgen für den Arbeitgeber:
eine Kündigungsfrist beginnt nicht zu laufen und der Lohn wäre weiter zu zaheln.
RAe Sagsöz&Euskirchen, Bonn