Kundenadressen aus Serienbriefen können Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG darstellen!

Arbeit Betrieb
08.04.2010 1114 Mal gelesen
1. Im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses werden den Angestellten und Mitarbeitern bei ihrer täglichen Arbeit Umstände, Tatsachen und Fakten bekannt, von denen der Unternehmer unter allen Umständen will, dass diese wederaußenstehendenDritten oder gar Mitkonkurrenten bekannt werden.
 
2. Dieses Interesse fußt dabei nicht auf dem Egoismus des Unternehmers, sondern hat mit dem Interesse des Unternehmers an der Beibehaltung eines Wissensvorsprungs zu tun.
 
3. Diese Umstände, Tatsachen und Fakten sind zumeist Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche dann vorliegen, wenn die im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache nicht offenkundig ist, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers, geheimgehalten werden soll.
 
4. Der Schutz dieser Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse vollzieht sich dabei auch nach dem § 17 UWG, wonach der Verrat von solchen Geheimnissen zu Unterlassungsansprüchen führen kann.
 
5. Ein solcher Fall soll im Nachfolgenden besprochen werden.
 
a) Das Oberlandesgericht Köln hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag: Der Geschäftsführer der späteren Beklagten war ehemaliger Mitarbeiter der späteren Klägerin und wechselte irgendwann seinen Arbeitsplatz zur späteren Beklagten. Dabei vertrieben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Tiernahrung, sodass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zueinanderstanden. Im Oktober 2008 wurde bei einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung eine elektronisch gespeicherte Sammlung von Serienbriefen der Klägerin bei dem Geschäftsführer der Beklagten beschlagnahmt, die, wie sich dann herausstellte, die Beklagte für den Vertrieb ihrer Produkte nutzte, indem sie die dort enthaltenen Kundenadressen verwendete. Nach Kenntniserlangung forderte die spätere Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs - und Verpflichtungserklärung. Nachdem sich die spätere Beklagte hierzu weigerte, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt, die am 23.03.2009 erlassen wurde. Nachdem der eingelegte Widerspruch nicht zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung führte, legte die Beklagte Berufung ein.
 
b) Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 05.02.2010 unter dem Aktenzeichen 6 U 136/09 die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die übernommene Zusammenfassung von Kundenadressen aus den Serienbriefen Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellen und die Übernahme und Verwendung der Kundenadressen rechtswidrig sei. Dies umso mehr, als dass die Klägerin damals mehrere Mitarbeiter damit beauftragt habe, Kundendaten zu erfassen und für interne Zwecke zu nutzen, was auch einen erheblichen Zeitaufwand bedeutete. Da diese Datensammlung nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung gestanden habe und mit dem Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehe, handle es sich um Geschäftsgeheimnisse. Die Verwertung dieser geheim zu haltenden Datensammlung sei daher rechtswidrig.
 
6. Die Entscheidung zeigt unter anderem die Reichweite solcher Geheimnisse. Dabei ist es nicht nur mit dem zivilrechtlichen Schutz getan, sondern das Vorliegen dieses Tatbestandes führt auch zur Strafbarkeit sowohl nach dem UWG als auch nach dem StGB.
 
7. So gibt es eine größere Anzahl an strafrechtlichen Verurteilungen, bei denen Angestellte wegen Verstoßes gegen das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb verurteilt wurden, weil die Angeklagten vorsätzlich zu Zwecken des Wettbewerbs und aus Eigennutz ein ihnen mitgeteiltes Geschäftsgeheimnis unbefugt verwerteten.
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