Beamtenrecht- Beförderungsklage - Auswahlentscheidung - Aktualität dienstlicher Beurteilungen

Arbeit Betrieb
02.04.20102834 Mal gelesen
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in einem Beschluss vom 18.03.2010 (5 ME 297/09) zur Abgrenzung zwischen Dienstpostenkonkurrenz und Beförderungskonkurrenz Stellung genommen und außerdem Fragen der Aktualität dienstlicher Beurteilungen als Grundlage für eine Auswahlentscheidung entschieden.

 Eine Dienstpostenkonkurrenz liegt vor, wenn Bewerber um die Besetzung eines Dienstpostens streiten, der dem gleichen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist, das beide bereits innehaben. Ein solcher Dienstposten kann dem Bewerber ohne Beförderung und somit ohne Veränderung seines statusrechtlichen Amtes auf Dauer übertragen werden. Von einem Konkurrentenstreit um einen Beförderungsdienstposten spricht man dagegen, wenn nach Übertragung des Dienstpostens und anschließender Bewährung die Beförderung des ausgewählten Bewerbers ansteht. In dem entschiedenen Fall hatte die Behörde einen "Dienstposten der BesGr A 9 ausgeschrieben, auf den sich zwei Konkurrenten beworben hatten. Ihre letzten Regelbeurteilungen erfolgten zum Stichtag 1. Januar 2007 für den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Beide enthielten die Bewertung "übertrifft die Anforderungen deutlich." Der erfolgreiche Bewerber war zuvor mit Wirkung vom 25. April 2005 zum Regierungshauptsekretär (BesGr A 8 BBesO) ernannt worden. Der Unterlegene hat dieses Amt erst seit dem 21. Februar 2008 inne und war zum Zeitpunkt der Beurteilung noch Regierungsobersekretär.Die Behörde begründete ihre Auswahl u.a. mit der besten aktuellen Beurteilung, deren Binnenstruktur ein hohes Gesamtleistungsbild begründe. Der ausgewählte Bewerber überzeuge durch Selbständigkeit und Initiative und lasse zudem eine außergewöhnlich hohe Zuverlässigkeit und Arbeitsgüte erkennen. Sein festgestelltes Leistungsvermögen lasse auch weiterhin vermuten, dass er auch auf dem höherwertigen Dienstposten überdurchschnittliche Leistungen erbringen werde. Demgegenüber handele es sich bei dem Unterlegenen wegen seiner B -Beurteilung zwar ebenfalls um einen leistungsstarken Bewerber. Er habe jedoch wegen der teilweise sehr kurzen Erfahrungszeit im Amt eines Hauptsekretärs keine Berücksichtigung gefunden, zumal seine letzte Beurteilung noch aus dem Amt eines Regierungsobersekretärs stamme. Auf der Grundlage dieser Beurteilung sei er befördert worden. Seine Beurteilung sei nicht mit der Beurteilung des Begünstigten vergleichbar. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Auswahl fehlerhaft sei. Es handele sich nicht um einen Fall der reinen Dienstpostenkonkurrenz, die nur ausnahmsweise gerichtlich anfechtbar sei. Denn der ausgeschriebene Dienstposten sei nach A9 bewertet, also dem statusrechtlichen Amt eines Amtsinspektors zugeordnet. Eine Beförderung auf diesem Dienstposten komme nicht erst nach der Feststellung der Bewährung des Dienstposteninhabers und bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen in Betracht. Denn eine Beförderung auf dem ausgeschriebenen Dienstposten könne ohne erneuten Leistungsvergleich am Maßstab von Art. 33 Abs. 2 GG vorgenommen werden kann, wenn ? wie hier ? schon die Vergabe des Beförderungsdienstpostens aufgrund eines Leistungsvergleichs erfolgt ist. Die Behörde hätte ihre Auswahlentscheidung nicht auf die letzten Regelbeurteilungen stützen dürfen. Die Zeitspanne zwischen Beurteilungsstichtag 1. Januar 2007 und Auswahlentscheidung im April 2009 sei bei der Heranziehung der letzten Regelbeurteilungen zwar nicht das Problem. Die letzte Regelbeurteilung des Unterlegenen würde jedoch keine hinreichend verlässliche Grundlage mehr für die Auswahlentscheidung darstellen. Denn der Unterlegene sei zwischen Beurteilungsstichtag und Auswahlentscheidung noch zum Hauptsekretär befördert und zugleich mit einem höherwertigen Dienstposten betraut worden. Zum Beurteilungsstichtag sein er dagegen noch Regierungsobersekretär auf einem nach A6/A7 bewerteten Dienstposten gewesen. Erst danach sei ihm im Vorgriff auf die beabsichtigte Beförderung ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 8 BBesO übertragen worden. Eine dienstliche Beurteilung muss immer nach den Anforderungen des statusrechtlichen Amtes erfolgen. Sein statusrechtliches Amt und auch die Anforderungen des Dienstpostens hätten sich durch die nachfolgende Beförderung dahingehend geändert, dass die letzte Regelbeurteilung nicht mehr aktuell sei. Die Behörde könne nicht einwenden, dass der Unterlegene auf dem neuen Dienstposten seine Leistung nicht gesteigert hätte. Denn seine Leistungen während des Beurteilungszeitraums und auf dem neuen Dienstposten seien nicht vergleichbar. Die Konstanz in der Leistung sei für die Aktualität der letzten Beurteilung eines nach dem Beurteilungsstichtag beförderten Beamten nur dann von Bedeutung, wenn sich trotz der Beförderung der Dienstposten nicht geändert hat. Demgegenüber sei die letzte Regelbeurteilung nicht mehr aktuell, wenn ein Bewerber zum Beurteilungszeitpunkt noch ein niedrigeres Statusamt bekleidet habe, erst danach unter Übertragung eines höherwertigen neuen Dienstpostens befördert worden sei und nunmehr ein weiteres Beförderungsamt anstrebe. Bei fehlender Aktualität beruhe die Auswahlentscheidung auf einem unzutreffenden Sachverhalt, denn sie fuße nicht auf einem aktuellem Leistungs- und Befähigungsstand der Bewerber. Die Verwaltungsgericht dürfen keine Prognose über den voraussichtlichen Inhalt einer neu zu fertigenden Beurteilung anzustellen und ihrer Entscheidung zugrunde legen. Dies sei allein Sache des Dienstherrn des Beamten. Nds. OVG 18.03.2010, 5 ME 297/09 Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. 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