Außerhalb dieses gesetzlich
vorgegebenen Wahlzeitraums ist die Wahl nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich,
z.B. wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat existiert oder eine Neuwahl aufgrund
absinkender Mitgliederzahl notwendig wird.
Was ist ein Betriebsrat und welchen Sinn macht er?
Der Betriebsrat ist die von den Arbeitnehmern legitimierte Interessenvertretung auf
betrieblicher Ebene. Seine Mitgliederzahl wird durch die Anzahl der Arbeitnehmer im Betrieb
bestimmt. Ab einer Betriebsgröße von 5 Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen. Seine
Wahl darf nicht durch den Arbeitgeber behindert oder gar verhindert werden. Arbeitgeber
und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im
Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen, so definiert es das
Betriebsverfassungsgesetz. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, stehen dem
Betriebsrat u.a. Mitbestimmungs-, Informations-, Anhörungs- und Initiativrechte zu. Das
bedeutet z.B.: Keine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates, keine Versetzung ohne
Zustimmung des Betriebsrates, kein Sozialplan ohne Verhandlungen mit dem Betriebsrat etc.
Wie wird ein Betriebsrat gewählt?
Die eigentliche Betriebsratswahl beginnt mit der Bestellung eines Wahlvorstandes, bestehend
aus in der Regel 3 Mitgliedern. Dies geschieht entweder durch den amtierenden Betriebsrat
oder - bei Betrieben ohne bestehenden Betriebsrat - innerhalb einer Betriebsversammlung.
In Ausnahmefällen bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag den Wahlvorstand. Aufgabe des
Wahlvorstandes ist die Durchführung der Wahl gemäß den Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes. Zunächst ist die Größe des Betriebes entscheidend, da sich
hiernach die Art der Betriebsratswahl bestimmt. Der Wahlvorstand erlässt das sog.
Wahlausschreiben und ist für die Durchführung der Wahl am Wahltag verantwortlich.
Wahlberechtigt sind alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl das 18.
Lebensjahr vollendet haben und in den Betrieb eingegliedert sind. Wählbar sind alle
Arbeitnehmer, die am Tag der Wahl 18 Jahre alt sind und dem Betrieb mindestens 6 Monate
angehören.
Wer trägt die Kosten der Wahl?
Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Zu den Kosten der Wahl gehört auch die Schulung
des Wahlvorstandes. Insbesondere in Betrieben, in denen bislang kein Betriebsrat bestand
und damit die notwendige Erfahrung fehlt, ist es ratsam, sich kompetenter Hilfe zu bedienen.
Denn: Ein Fehler bei der Durchführung der Wahl kann zur Unwirksamkeit der Wahl führen
und diese anfechtbar machen.
Ihre Rechtsanwälte Kaspar & Stemmer