Arbeitsrecht: Dienstwagen - wer haftet für Schäden am Fahrzeug?

Arbeit Betrieb
11.03.20102598 Mal gelesen

Insbesondere bei Führungskräften und Außendienstmitarbeitern ist es heute weitgehend üblich, daß der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt.

Wird der Dienstwagen beschädigt, stellt sich die Frage, wer dafür haftet.

Wenn sich der Schaden während der dienstlichen Nutzung ereignet, kommt es darauf an, ob der Unfall oder die sonstige Beschädigung vom Arbeitnehmer verschuldet wurde.

Trägt der Arbeitnehmer keinerlei Schuld - was bei Verkehrsunfällen allerdings selten ist -, haftet er auch nicht, gleiches gilt bei sogenannter leichtester Fahrlässigkeit.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verteilen. Allerdings muß sich der Arbeitgeber in der Regel so behandeln lassen, als hätte er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, das hat zur Folge, daß der Arbeitnehmer nur einen Betrag in Höhe der üblichen Selbstbeteiligung (z. B. 500 €) tragen muß.

Wurde der Schaden vom Arbeitnehmer grob fahrlässig verursacht, haftet er allein.

Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn der Schaden während der privaten Nutzung des Fahrzeugs entstanden ist, also z. B. während der Urlaubzeit.

Deshalb ist jedem Arbeitnehmer zu empfehlen, entweder selbst eine Vollkaskoversicherung abzuschließen oder mit dem Arbeitgeber eine Haftungsbegrenzung zu vereinbaren.

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