Arbeitsrecht: Dienstwagen - wann kann er entzogen werden?

Arbeit Betrieb
11.03.20101806 Mal gelesen

Insbesondere bei Führungskräften und Außendienstmitarbeitern ist es heute weitgehend üblich, daß der Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung stellt.

Verlangt er den Dienstwagen zurück, stellt sich die Frage, ob das überhaupt zulässig ist.

Wurde im Arbeitsvertrag vereinbart, daß der Arbeitnehmer das Fahrzeug privat nutzen darf, ist es in der Regel nicht zulässig, das Fahrzeug zu entziehen. Die Nutzungsbefugnis stellt einen zusätzlichen Sachbezug dar, der Teil der Gesamtvergütung ist.

Folglich kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug z. B. auch dann weiter für sich nutzen, wenn er krank ist, sich im Mutterschutzbefindet oder vom Arbeitgeber freigestellt wurde.

Auch nach einer Kündigung bleibt es bei der privaten Nutzungsberechtigung, jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung endet. Erst danach ist der Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückzugeben.

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung und stellt das Arbeitsgericht fest, daß die Kündigung unwirksam war, kann der Arbeitnehmer eine Nutzungsentschädigung verlangen, für die Zeit, in der er das Fahrzeug aufgrund der Kündigung nicht nutzen konnte.

Viele Arbeitgeber regeln in den Arbeitsverträgen, daß sie berechtigt sind, das Fahrzeug auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses zurückzufordern. Solche Klauseln sind zulässig, sie müssen aber sehr präzise formuliert sein, sonst sind sie unwirksam.

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