Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (BGH)

Arbeit Betrieb
19.02.20101917 Mal gelesen

Werden im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht geleistet, führt dies zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. Mit Beschluss vom 18.1.2010 (II ZA 4/09) hat der Bundesgerichtshof nochmals klargestellt, dass sich der Geschäftsführer in einem solchen Fall nicht auf eine Pflichtenkollision berufen kann.

Die Geschäftsleitung hat in der Krise der Gesellschaft nach neuer Gesetzeslage erhöhten Pflichten zu genügen. In dieser Situation ist daher eine rechtliche Beratung empfehlenswert, um eventuellen persönlichen Haftungsrisiken rechtzeitig zu begegnen.  
In diesem Zusammehang beraten wir Sie gerne.