Beschl. v. 18.01.2010, Az.: II ZA 4/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig -18.02.2008 - AZ: 4 O 2279/07
OLG Braunschweig - 07.01.2009 - AZ: 3 U 32/08
Fundstellen:
AuA 2010, 226
BB 2010, 987
BB 2010, 514
DB 2010, 436
DB 2010, 20-21
DStR 2010, 10
DStR 2010, 453-454
EWiR 2010, 223
GmbHR 2010, 364-365
GmbH-StB 2010, 99
GuT 2010, 143
GWR 2010, 119
IBR 2010, 273
JZ 2010, 224
MDR 2010, 406-407
NJ 2010, 4
NJW 2010, 8-10
NJW-RR 2010, 701-702 "Pflichtenkollision"
NWB 2010, 647
NWB direkt 2010, 205
NZG 2010, 305-306
NZG 2010, 5
NZI 2010, 235
NZI 2010, 49
NZS 2010, 454-455
NZS 2010, 399-400
StuB 2010, 292
VersR 2011, 503
WM 2010, 409-410
WPg 2010, 492
ZBB 2010, 175
ZInsO 2010, 425-426
ZIP 2010, 368-369
BGH, 18.01.2010 - II ZA 4/09
Amtlicher Leitsatz:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren und kann er sich auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. Januar 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten, ihm für das beabsichtigte Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Senat im Falle einer Revisionseinlegung nach § 552 a ZPO verfahren müsste (Sen.Beschl. v. 26. November 2007 - II ZA 17/06, [...] Tz. 1; BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - V ZR 113/07, [...] Tz. 1). Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels muss auch bei einer zugelassenen Revision gegeben sein (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - VI ZR 130/03, [...] Tz. 2).
1.
Ein Grund, die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen einer höchstrichterlich zu klärenden Rechtsfrage zuzulassen, besteht nicht mehr. Nach Erlass des Berufungsurteils hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Frage, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, dahingehend entschieden, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Einzugsstelle im Wege des Versäumnisurteils noch nicht rechtskräftig feststehe, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird (BGH, Urt. v. 5. November 2009 - IX ZR 239/07, DB 2010, 47 Tz. 9 ff., z.V.b. in BGHZ).
2.
Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch im Übrigen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, wenn der Geschäftsführer an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall konnte sich der Geschäftsführer schon nach der früheren Senatsrechtsprechung und auch nach der neueren Senatsrechtsprechung nicht auf eine Pflichtenkollision berufen (siehe nur Sen.Urt. v. 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Tz. 6 ff.).
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich (GA 8 ff.) und unter Vertiefung dieses Vortrags auf GA 63 f. sowie erneut in der Berufungsinstanz (GA 141 f., 144 ff.) vorgetragen, dass der Beklagte in der Zeit, in der er die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife der GmbH an die Klägerin nicht abgeführt hat, gleichwohl Nettolöhne ausgezahlt hat. Das hat der Beklagte nicht etwa bestritten, sondern zugestanden (GA 73, 174 f.). Angesichts dessen bedurfte es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (BU 6 f.) hierzu keiner Beweisaufnahme.
Goette
Caliebe
Drescher
Löffler
Bender
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