Unterschiede der Ost.- West- Rentenberechnung

Arbeit Betrieb
15.02.201013975 Mal gelesen
Unterschiede der Ost- West- Rentenberechnung
 
A.        Wann liegt eine sog. Ostrente vor?
Zunächst ist fraglich, wann eine Ostrente kalkuliert wird. Das SGB VI knüpft hier an den Ort der Erwerbstätigkeit an, der sich im Beitrittsgebiet bzw. in dem ehemaligen Ost-Teil des Landes Berlin befinden muss. Das SGB VI spricht hier von dem Ort, an dem der Beschäftigte sein versicherungspflichtiges Einkommen erzielt, wenn es von "Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet" redet. Relevant wird dies, wenn der Rentenversicherungspflichtige im Beitrittsgebiet arbeitet, aber seinen ständigen Wohnsitz in dem Gebiet der BRD hat. In diesem Fall erfolgt die rentenversicherungspflichtige Tätigkeit im Beitrittsgebiet.
 
B.                 Wie entsteht eine sog. Ostrente?
I.          Basis für die Berechnung der Rentenhöfe ist die sog. Beitragsbemessungsgrundlage, die sich aus den beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherungspflichtigen zusammensetzt. Von diesen Einnahmen werden die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem Prozentsatz erhoben, die aber nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung finden. Verdient ein Versicherungspflichtiger mehr als die Beitragsbemessungsgrenze, werden die Beiträge nur bis zum jeweils geltenden Prozentsatz dieser Grenze berücksichtigt. Hier liegt der erste Unterschied zwischen dem Beitragsgebiet Bundesrepublik und Beitrittsgebiet. In letzterem liegt diese Grenze deutlich unter derjenigen in der BRD (West). Wenn also das Bruttoarbeitsentgelt im Beitrittsgebiet über der Beitrittsbemessungsgrenze (Ost), aber niedriger als die Beitragsbemessungsgrenze (West) liegt, werden die Beiträge über BBG (Ost) nicht berücksichtigt bei der Ermittlung der jeweiligen Rentenhöhe.
II.        Ein weiterer, bei der Berechnung der Rentenhöhe wichtiger Faktor ist die Bezugsgröße. Bezugsgröße im Sinne der Sozialversicherung ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag (vgl. § 18 SGB IV). Hier unterscheidet das SGB VI zwischen den Bezugsgrößen in BRD (West) und denjenigen des Beitrittsgebiets, wo die durchschnittlichen Löhne und Gehälter und damit auch das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich unter West- Niveau liegen. Wie bei der Beitragsbemessungsgrenze unterscheidet das SGB VI deutlich zwischen der Bezugsgröße Ost und derjenigen West, wobei im Beitrittsgebiet die westdeutsche Bezugsgröße keine Anwendung findet.
III.       Dritter Faktor bei Angehörigen einiger berufsständischer Versorgungswerke ist die sog. Normalabgabe. Diese wird durch die jeweiligen Satzungen der berufsständischen Versorgungswerke bestimmt durch die allgemeine Versorgungsabgabe, die ihrerseits für die Ermittlung der jährlichen Rentensteigerungszahl benötigt wird. Auch hier wird unterschieden zwischen Normalabgabe (West) und Normalabgabe (Ost). Letztere ist in ihrem Bedeutungsgehalt beschränkt auf die an die Versorgungsträger zu zahlenden Abgaben. Wegen des niedrigeren Lohnniveaus im Beitrittsgebiet sollten diejenigen Mitglieder der Versorgungsträger, die ihre versicherungspflichtigen Einkünfte im Beitrittsgebiet erzielen, niedrigere Versorgungsabgaben bezahlen. Folge war, dass die Beiträge insgesamt niedriger sind bei vergleichbar hohen Bruttoeinkommen. Für die Rentenberechnung aber findet die Normalabgabe (Ost) keine Anwendung, hierfür ist dann die Normalabgabe (West) maßgeblich. Eine Berechnung der jährlichen Steigerungszahl unter Anwendung der niedrigeren Normalabgabe (Ost) würde eine Erhöhung dieser Steigerungszahl zur Folge haben und dazu führen, dass die Beschäftigten im Beitrittsgebiet eine höhere Rente erzielten als diejenigen Versicherungspflichtigen, deren Rente bei gleich hoher Versorgungsabgabe, gleichen Rentenbemessungsvoraussetzungen und einer Tätigkeit im übrigen Bundesgebiet auf der Grundlage der sog. Normalabgabe (West) berechnet würde.
Dies führt alles dazu, dass das versicherungspflichtige Einkommen im Beitrittsgebiet nicht in gleicher Höhe wie in BRD (West) versichert wird.
 
C.        Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 GG
Es ist die Frage, ob diese Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist und damit mit Art. 3 GG vereinbar wäre.
Zur Begründung dieser Ungleichbehandlung wird die besondere Ausnahmesituation nach der Wiedervereinigung herangeführt. Der vernünftige Grund von hinreichendem Gewicht liegt in den noch nicht einheitlichen Lebens- und Einkommensverhältnissen im Beitrittsgebiet einerseits und den alten Bundesländern andererseits. Die Reaktion auf das niedrigere Gehaltsniveau sollte verhindern, dass im Beitrittsgebiet überhöhte Beitragszahlungen zu leisten sind.
Zwanzig Jahre nach dem Mauerfall bleibt zu fragen, wie lange dieser Übergangszeitraum noch andauert.