Scheinselbstständigkeit: Wann sind Trainer und Übungsleiter in Sportvereinen abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig?

Arbeit Betrieb
14.02.20102658 Mal gelesen
Scheinselbständigkeit wird zum Dauerthema. Auch Sportvereine und Sportverbände sind betroffen, wenn sie die Dienste externer Trainer und Übungsleiter in Anspruch nehmen.

In den Verträgen wird häufig ausdrücklich freie Mitarbeit vereinbart. Die Verwendung einer bestimmten Formulierung reicht aber nicht aus. Denn die blosse Bezeichnung als freier Mitarbeiter sagt noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus und stellt für sich genommen kein Kriterium für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit dar. Die Beurteilung ist im Wege der Gesamtbetrachtung vorzunehmen.  Die Sozialgerichte haben hierfür in jahrelanger Rechtsprechung Kriterien entwickelt. Auch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben Leitlinien aufgestellt, die ihren Prüfbehörden ermöglichen sollen, im Einzelfall richtige Entscheidungen zu treffen. Gleichwohl gibt es immer wieder Zweifelsfälle. Zu den anfälligen Gruppen zählen auch Sportvereine und Sportverbände, wenn sie bezahlte Trainer und Übungsleiter einsetzen. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung gehen in ihren Leitlinien davon aus, dass sich die Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind aus Sicht der Versicherungsträger: 

  • Durchführung des Trainings in eigener Verantwortung; der Übungsleiter legt Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst fest und stimmt sich wegen der Nutzung der Sportanlagen selbst mit anderen Beauftragten des Vereins ab.
  • Der zeitliche Aufwand und die Höhe der Vergütung; je geringer der zeitliche Aufwand des Übungsleiters und je geringer seine Vergütung ist, desto mehr spricht für seine Selbständigkeit.

Je größer dagegen der zeitliche Aufwand und je höher die Vergütung des Übungsleiters ist, desto mehr spricht für eine Eingliederung in den Verein und damit für eine abhängige Beschäftigung. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sind auch vertraglich mit dem Verein vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen (Rundschreiben vom 05.07.2005, Anlage 4). Es empfiehlt sich deshalb immer, jeden Einzelfall genau zu prüfen.

Anders als der vom LSG Hamburg entschiedene