Forderungen der Leiharbeitnehmer bei Verletzung des "Equal-Pay" -Gebots - Tariffähigkeit der CGZP?

Arbeit Betrieb
11.02.20102664 Mal gelesen
Sollte der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal Service-Agenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen werden, haben viele Leiharbeitnehmer möglicherweise gegenüber ihrem (früheren) Leiharbeitgeber einen Anspruch auf vergleichbare Vergütung. Soll diese klageweise geltend gemacht werden, muss zunächst beim entleihenden Unternehmen Auskunft über den dort gezahlten Vergleichslohn einholt werden.

Seit Januar 2003 gibt es für Zeitarbeitsfirmen ein Diskriminierungsverbot (§ 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Arbeitgeber muss bei ihm angestellte Arbeitnehmer, die er an andere Unternehmen verleiht, genauso gut bezahlen, wie die Arbeitnehmer mit der gleichen Tätigkeit im entleihenden Unternehmen. Das gilt nur dann nicht, wenn auf Grund eines für das Leiharbeitsverhältnis maßgebenden Tarifvertrags eine niedrigere Vergütung vorgesehen ist. Diese Ausnahme verbirgt sich hinter dem kleinen Einschub, "ein Tarifvertrag kann abweichende Regelungen zulassen" in § 9 Nr.2 AÜG.

Der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) vertritt 1100 kleine und mittelgroße Firmen der Zeitarbeitsbranche und hat derzeit ein großes Problem. Er hat einen Tarifvertrag mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal Service-Agenturen (CGZP) abgeschlossen. Das Berliner Arbeitsgericht hat der CGZP jedoch die Tariffähigkeit abgesprochen, da es keinen ausreichenden Organisationsgrad sah und die CGZP als nicht mächtig genug ansah, eigene Tarifverträge abzuschließen. Dem hat sich in der zweiten Instanz auch das Landesarbeitsgericht (LAG) angeschlossen. Jetzt liegt der Fall beim Bundesarbeitsgericht (BAG) und viele Experten erwarten eine Bestätigung der Vorinstanzen.

Die besagte Ausnahme, dass ein Tarifvertrag andere Regelungen zulassen darf, wäre also nicht gegeben und das Prinzip des "Equal Pay" würde gelten! Für viele Leiharbeitsfirmen wäre das eine missliche Situation, denn § 19 Abs.4 AÜG legt fest, dass der Leiharbeitnehmer, wenn gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde, die Bezahlung verlangen kann, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer bezahlt wird. Es droht also, dass künftig - und bis zu drei Jahre rückwirkend - Gehaltsdifferenzen inklusive Sozialbeiträgen gezahlt werden müssen.

Da wenige Zeitarbeiter gewerkschaftlich organisiert sind, spekuliert man teilweise zwar, dass bestehende Forderungen schon nicht durchsetzt werden. Diese Überlegung dürften jedoch zumindest bei den Sozialversicherungsträgern nicht aufgehen. Dort wird man sich die Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung sicherlich nicht entgehen lassen. Zumal die Verjährung bei Sozialversicherungsansprüchen gemäß § 25 SGB IV sogar erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind, eintritt.

 

Wie lassen sich die Ansprüche von den Leiharbeitnehmern durchsetzen?

Möchte ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Leiharbeitgeber eine vergleichbare Vergütung klageweise geltend machen, muss er zunächst beim entleihenden Unternehmen Auskunft über den dort gezahlten Vergleichslohn einholen. Auf diese Information hat er gemäß § 13 AÜG einen Anspruch.

Der Leiharbeitgeber muss dann die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung substantiiert bestreiten. Gelingt dies nicht, muss der Leiharbeitgeber die rückständige Differenz zur Vergütung zahlen, die einem vergleichbarer Arbeitnehmer in dem entleihenden Betrieb gezahlt wurde.

 

Ausblick

Mit einer letztinstanzlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist Mitte diesen Jahres zu rechnen. Personen die in den letzten Jahren in Zeitarbeit beschäftigt waren oder es augenblicklich sind und in deren Arbeitsvertrag auf den Manteltarifvertrag zwischen der CGZP und dem AMP Bezug genommen wurde, sollten die Nachrichten aufmerksam verfolgen und sich überlegen, ob sich die Geltendmachung möglicher Ansprüche lohnen könnte.

 

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