Der Fall des Radprofis-ein arbeitsrechtlicher Fall..?

Arbeit Betrieb
24.07.2006 1342 Mal gelesen

Die Tour de France liegt hinter uns. Mit dem Ergebnis, wie wir es auch in den letzten Jahren immer wieder gewohnt waren.. Ein Amerikaner hatte die Nase bzw. den Lenker vorn.. Glückwunsch zu dieser beachtlichen Leistung!

Mehr Aufsehen erregten aber die Vorfälle vor dem Prolog. Dopingskandale und letztendlich die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Rennstall und Radprofi. Jeder sportlich- oder boulevard Interessierte hat es der Tageszeitung entnommen. Arbeitsrechtlich stellen sich hier bereits interessante formelle Fragen:

 

1. Radprofi als Arbeitnehmer?

Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BAG muss der Radprofi wohl als Arbeitnehmer bezeichnet werden. Zugegeben: ein sehr gut bezahlter Arbeitnehmer. Aber hierauf kommt es nicht an. Entscheidend ist die weisungsgebundene Dienstverpflichtung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in persönlicher Abhängigkeit. (BAGE 93, 310, 314 f.). 

Ergo: Es bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie bei "normalen" Arbeitnehmern

 

2. wirksame Kündigung

Das heißt, das Arbeitsverhältnis kann grundsätzlich mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber beendet werden-ordentlich oder außerordentlich. Einzuhalten sind aber auch hier die Formerfordernisse, z.B. § 623 BGB Schriftform der Kündigung. Einer großen Tageszeitung im westdeutschen Raum war zu entnehmen, dass der Rennstall das Vertragsverhältnis durch Telefax fristlos gekündigt habe.

 

a.) durch Telefax?

die Kündigung durch Telefax ist nichtig, da sie gegen das Formerfordernis des § 623 BGB verstößt. Folge: keine wirksame Kündigung? Es ist davon
auszugehen, dass es sich daher nur um einen Kunstfehler der Redaktion handelte, die vielleicht eine Kündigung per Telefax für spannender hielt. Sicherlich wird dem Telefaxschreiben auch eine Originalkündigung gefolgt sein.

 

b.) Anhörung des Betriebsrates

Kann man sich vorstellen, dass in dem Fall der Betriebsrat angehört werden musste? Zugegeben, eine kuriose Vorstellung.. Grundsätzlich ist gemäß § 102 Abs.1 BetrVG der Betriebsrat aber vor jeder Kündigung zu hören.  Hier wird sich die Frage stellen, ob der Radprofi auch Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG ist... bzw. ob  § 102 BetrVG auf ihn Anwendung findet. M.E. kann der Radprofi nicht ausgenommen werden, es sei denn man würde ihn als leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 4 BetrVG einstufen. Eine Subsumtion unter diese Norm gestaltet sich aber schwer..

 

c.) Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB

Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt...
 

Man sieht, die arbeitsrechtlichen Problematiken können sich auch in der Welt des Sportes stellen. Nicht nur aus sportlicher Sicht, sondern auch aus arbeitsrechtlicher Sicht, ist dieser Fall wohl äußerst interessant.

 

O. Stemmer

FAfArbR