LAG Berlin Brandenburg: Intransparente Befristung eines Arbeitsvertrags, Rechtsanwalt Sagsöz, BONN

Arbeit Betrieb
03.12.2009788 Mal gelesen

Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 02.09.2009 zu der Frage der Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages Stellung genommen. Die Befristung war nicht zu einem konkreten Datum erfolgt, sondern mit der künftigen Erreichung des genannten Zwecks begründet. Das wiederum verstoße gegen das Transparenzgebot.

Sieht eine Klausel die Befristung des Arbeitsverhältnisses für einfache Maschinenbediener bis zur Stilllegung zweier Handfertigungslinien vor, ist diese Klausel gemäß § 307 I 2 BGB unwirksam. Sie lässt für die Arbeitnehmer nicht erkennen, unter welchen Bedingungen und in welchem Zeitrahmen die Stilllegung eintreten soll, obwohl der Arbeitgeber über die entsprechenden Informationen bei Abschluss des Arbeitsvertrages verfügte.

 

2. Ein sachlicher Grund gemäß § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG ist auch deswegen nicht gegeben, weil die Vereinbarung einer Zweckerreichung oder auflösenden Bedingung dann unzulässig ist, wenn dem Arbeitgeber dadurch die Möglichkeit eröffnet werden soll, das Arbeitsverhältnis aus Gründen zu beenden, die in seinem Belieben liegen und von seinen wirtschaftlichen Interessen geprägt sind.

3. Für die Prognoseentscheidung des Arbeitgebers reicht es nicht aus, dass dieser Ereignisse benennt, die für sich gesehen einen vorübergehenden Mehrbedarf begründen können. Er muss vielmehr Tatsachen vortragen, die die Grundlage einer hinreichend sicheren Prognose sein können."

LAG Berlin Brandenburg 15 Sa 825/09

Bonn, Rechtsanwalt Sagsöz