Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
§ 1 Abs. 5 KSchG findet jedoch, wie das BAG jetzt entschieden hat, keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07
RAe Sagsöz & Euskirchen, Bonn