Abmahnung wegen Verstoßes gegen Kopftuchverbot

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13.07.2009644 Mal gelesen
Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil über die Abmahnung einer Lehrerin wegen des Verstoßes gegen das Kopftuchverbot entschieden.
 
Aktenzeichen: 7 Sa 84/08
Quelle: Pressemitteilung des LAG BW vom 22.06.2009
 
Die Klägerin ist seit September 2003 bei der beklagten Stadt als Erzieherin in einem Kindergarten beschäftigt. Sie ist in der Türkei geboren, deutsche Staatsangehörige und Angehörige des muslimischen Glaubens; sie trägt aus religiöser Überzeugung in der Öffentlichkeit einschließlich während ihrer Tätigkeit als Erzieherin ein Kopftuch (Hidschab).Die beklagte Stadt erteilte der Klägerin auf der Grundlage des § 7 Abs. 6 S. 1 KiTaG mit Schreiben vom 08.08.2007 eine Abmahnung, nachdem die Klägerin vergeblich aufgefordert wurde, das "islamische Kopftuch während ihres Dienstes in der Kindertagesstätte abzulegen". Ihre Klage vor dem ArbG auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte blieb erfolglos.
 
Mit Urteil vom 19.06.2009 hat das LAG ihre Berufung zurückgewiesen und das Rechtsmittel der Revision zum BAG zugelassen. Wie bereits das ArbG vertritt auch das Berufungsgericht die Ansicht, dass die beklagte Stadt berechtigt war, eine Abmahnung auszusprechen, weil die Klägerin durch das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs während ihres Dienstes als Erzieherin gegen das Neutralitätsgebot des § 7 Abs. 6 S. 1 KiTaG verstoßen hat. Diese Bestimmung ist mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere wird die Klägerin dadurch nicht in ihrer grundgesetzlich verbürgten Glaubensfreiheit verletzt. Das religiös motivierte Tragen des Kopftuchs ist ein äußeres Zeichen, das nicht den Kernbereich der Religionsausübung betrifft. Deshalb geht im Rahmen der gebotenen Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen insbesondere das Recht der Eltern zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht vor.