Eltern haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit, Arbeitsrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Arbeit Betrieb
11.06.20091559 Mal gelesen
Eltern haben nach dem Gesetz (§15 Abs. 4 ff. BEEG) auch während der Elternzeit einen Anspruch darauf, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Volumen der Erwerbstätigkeit wird, bis auf die gesetzlich normierte Ausnahme (§15 Abs. 4 BEEG), auf maximal 30 Wochenstunden beschränkt. Die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit kann variieren. Zulässig ist eine Teilzeitbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ebenso wie eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber und nicht zuletzt eine selbstständiger Tätigkeit im Rahmen des Wochenarbeitszeitvolumen. Regelmäßig ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Das ist nicht der Fall, wenn lediglich eine vor der Geburt bestehende Teilzeittätigkeit fortgesetzt wird. Gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber haben Eltern während der Elternzeit einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf Teilzeitarbeit. In dem Fall, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich hierüber nicht einigen besteht unter den nachfolgend wiedergegebenen gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, den Arbeitgeber vor den Arbeitsgerichten auf Durchsetzung der Teilzeit zu verklagen:
§ 15 Abs. 7 BEEG 1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, 2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate, 3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden, 4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und 5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt. Der Arbeitgeber kann die so beantragte Teilzeit nur innerhalb von vier Wochen schriftlich und nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Für die Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber gilt es ebenfalls die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen. Wieder darf der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen und wieder nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen und zwar schriftlich. Hierzu reichen als Begründung weder die bloße Möglichkeit von Wettbewerbsnachteilen noch der Einwand, dass im eigenen Betrieb eine adäquate Teilzeitbeschäftigung möglich wäre. Es ist in jedem Fall angezeigt, die Rückkehr in den job frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu kommunizieren und - für den Fall, dass es Differenzen gibt, über die gesetzlichen Rechte gut informiert zu sein. Schützenhilfe leistet der spezialisierte Rechtsanwalt.