Mutterschutz: Lohn ohne Arbeit - LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.09.2016 - 9 Sa 917/16

Arbeit Betrieb
18.10.2016240 Mal gelesen
Der Arbeitsvertrag besiegelt ein Austauschverhältnis von Arbeit gegen Geld. Die Leistung Entgelt hängt dabei grundsätzlich von der Leistung Arbeit ab. Das heißt, es muss nur geleistete Arbeit bezahlt werden – eigentlich. Bei Beschäftigungsverboten in der Schwangerschaft ist das anders.

Der Sachverhalt: Arbeitnehmerin A. hatte mit Arbeitgeber G. im November 2015 einen Arbeitsvertrag geschlossen. Am 1. Januar 2016 sollte sie anfangen. Im Dezember 2015 stellte A.'s Frauenarzt eine Risikoschwangerschaft fest und verhängte ein Beschäftigungsverbot. A. forderte G. trotzdem auf, ihr das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Das lehnte G. ab: "Du hast doch gar nicht gearbeitet ."

Das Problem: Dürfen schwangere Frauen wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, behalten sie trotzdem ihren Vergütungsanspruch. Das Mutterschutzgesetz ist da sehr großzügig. Ob die Arbeit schon aufgenommen und tatsächlich gearbeitet wurde, ist dem Gesetz egal. Bei seiner praktischen Umsetzung helfen die Arbeitsgerichte - mit Überraschungseffekt.

Das Urteil: "Der Anspruch auf Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten .. [setzt] keine vorherige Arbeitsleistung voraus. Es .. [kommt] nur auf ein vorliegendes Arbeitsverhältnis und allein aufgrund eines Beschäftigungsverbotes unterbliebene Arbeit an" (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.9.2016, 9 Sa 917/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: A. bekommt ihr Arbeitsentgelt ohne Arbeit - und G. wird sich eine Zeitlang fragen, ob das alles mit rechten Dingen zugeht. Geht es. Als Teilnehmer des Umlageverfahrens für den Ausgleich für Arbeitgeberaufwendungen kann er sich seine Aufwendungen von A.'s Krankenkasse in voller Höhe erstatten lassen. Immerhin. Zudem hat das Gericht die Revision zum BAG zugelassen ...